Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert. In einem vor Kürzen veröffentlichen Urteil hat der BFH wie folgt entschieden: 

1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

Der BFH hat bisher die Auffassung vertreten, dass die Spüle einen Gebäudebestandteil darstelle, weil sie für die Nutzung der Wohnung erforderlich ist. Für den Herd sollte dies gelten, soweit die Ausstattung durch den Vermieter nach der regionalen Verkehrsauffassung üblich war (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991, IX R 32/89, BGFH/NV1991, S. 818). Der Nachteil dieser Auffassung war, dass bei der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung mit einer Einbauküche die Kosten für den Herd und die Spüle als Teil der Herstellungskosten für die Wohnung zu behandeln waren und nur mit 2,0 Prozent abgeschrieben werden konnten.

Diese Auffassung hat der BFH mit seinem Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15) aufgegeben. Grund hierfür ist die Änderung der technischen Verhältnisse. Küchenspülen werden heute nicht mehr als eigenständige Möbeleinheit verbaut, sondern bestehen in der Regel nur noch aus einem Spülbecken, das in einer Arbeitsplatte eingepasst und über einen Siphon mit der Abwasserleitung verbunden ist. Ein solches Spülbecken kann unabhängig von der Erneuerung der übrigen Küchenelemente jederzeit und ausgetauscht werden. Aufgrund der geänderten technischen Umstände sind daher Spüle und Kochherd grundsätzlich nicht mehr als wesentliche Bestandteile des Gebäudes, sondern als Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 2 2 BGB anzusehen. Einkommensteuerlich stellen sie deshalb bewegliche Wirtschaftsgüter dar.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15
https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen

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