- Steuerrecht |
- 16. Juli 2018
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sog. Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück.
FG Düsseldorf, Urteil v. 16.05.2018 - 4 K 1063/17 Erb; Revision zugelassen
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken.
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer beantragte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.
Das beklagte FA gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf:
- Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpft nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden kann.
- Vielmehr ist dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach ist ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.
- Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, wird daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.
Hinweis:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 05.06.2018