Keine Übergangsfristen für verfassungswidrige Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Verfassungswidrige Satzungen dürfen nicht bis zu einer Neuregelung weiter gelten.
 
Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungssteuer) vom Gericht als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. Das Gericht hat keinen Spielraum, um eine sogenannte Fortgeltungsanordnung zu erlassen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2019; Az.: 9 C 6.18 und 9 C 7.18 und 9 C 3.19 und 9 C 4.19

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