Durch das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz (KroatienAnpG) hat der Gesetzgeber die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Das Gesetz wird zum 1. Oktober in Kraft treten.

Nach der Neuregelung gelten Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen nicht als Bauleistungen. Insofern entspricht die Neuregelung der Entscheidung des BFH vom 22.8.2013 - V R 37/10. Dies ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt worden, ergibt sich aber aus der Gesetzesbegründung, nach der die vom Bundesrat gewünschte Beibehaltung der Steuerschuldnerschaft von Bauträgern nicht aufgegriffen wurde.

Abweichend von der Entscheidung des BFH ist die Frage, ob der Leistungsempfänger Bauleistender ist, jedoch nicht bauwerksbezogen zu prüfen. Vielmehr kommt es – entsprechend der früheren Auffassung der Finanzverwaltung - darauf an, ob der Weltumsatz des Leistungsempfängers zu mehr als 10 Prozent aus Bauleistungen stammt. Um in dieser Frage Rechtssicherheit herzustellen, wird ein neuer Feststellungsbescheid eingeführt, mit dem das Finanzamt bescheinigt, dass der Leistungsempfänger Bauleistender ist.

Für Umsätze, die in der Zeit vom 14.2. bis zu 30.9. 2014 ausgeführt werden, sind jedoch die Grundsätze des BFH Urteils vom 22.8.2013 anzuwenden. Für die in dieser Zeit erbrachten Umsätze ist der Leistungsempfänger deshalb nur dann Bauleistender, wenn er die empfangene Leistung dazu verwendet Bauleistungen zu erbringen (BMF-Schreiben v. 5.2.2014 und v. 8.5.2014) Für vor dem 15.2.2014 ausgeführte Umsätze können die betroffenen Unternehmer an der damaligen Handhabung festhalten, sie müssen dies aber einvernehmlich tun.

Wie zu verfahren ist, wenn der Leistungsempfänger dies nicht tut, sondern die von ihm abgeführte Umsatzsteuer von seinem Finanzamt zurückfordert, hat die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 31.7.2014 (IV A 3 - S 0354/14/10001) dargelegt. Eine entsprechende Regelung ist in § 29 Abs. 19 UStG eingeführt worden, der bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten wird. Danach ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert. Dieser kann allerdings beantragen, diese Steuerschuld durch Abtretung seines zivilrechtlichen Nachforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger erfüllen zu können. Ob ein solcher Anspruch besteht und ob der Änderung des Umsatzsteuerbescheides nicht ein Vertrauensschutz des Leistenden entgegensteht, ist allerdings umstritten.

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