Um ihr Vermögen schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen, kaufen Eltern häufig ein vermietetes Grundstück zusammen mit ihren Kindern. Üblicherweise wird der Kaufvertrag so gestaltet, dass die Erwerber Bruchteilseigentümer werden. In das Grundbuch wird dann jeder Eigentümer mit der Höhe seines Miteigentumsanteils eingetragen. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, die viele Vorteil bietet, häufig aber nicht bekannt ist:

Die Familie kann das Grundstück auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwerben. Der Vorteil besteht darin, dass man durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag den Familienbesitz besser schützen und die stufenweise Übertragung auf die Kinder leichter gestalten kann. Die Bruchteilsgemeinschaft ist dagegen individualistisch ausgestaltet. Jeder Miteigentümer hat einen rechnerischen Anteil an dem Grundstück, über den er frei verfügen kann. Im Grundbuch wird jeder Miteigentümer mit seiner Quote eingetragen. Jeder Miteigentumsanteil bildet rechtlich bildet rechtlich ein selbständiges Objekt, das selbständig verkauft, vererbt oder belastet werden kann, ohne dass die übrigen Miteigentümer dies verhindern können. Jeder Miteigentümer hat außerdem das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gesellschaft zu verlangen und zu diesem Zweck notfalls sogar die Versteigerung des Objekts zu betrieben. Die Übertragung von Miteigentumsanteilen löst grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus, wobei allerdings die Übertragung auf Ehegatten und Verwandte in gerader Linie von der Steuer befreit ist. Übertragungen zwischen Geschwistern lösen dagegen Grunderwerbsteuer aus.

Als Gesellschaftsform bietet sich in der Regel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. Bei dieser Gesellschaftsform haften sämtliche Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Eine Haftungsbeschränkung kann nur durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einzelnen Gläubigern herbeigeführt werden. Dies ist letztlich nicht anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft, dürfte aber bei der Verwaltung von Immobilien kein ernsthaftes Problem darstellen.

Der besondere Vorteil der Bildung einer solchen GbR besteht darin, dass die Eltern ihre Einflussmöglichkeit wahren können, auch wenn die Immobilie weitgehend auf die Kinder übertragen wird. Denn anders als bei der Bruchteilsgemeinscahft, bei der die Stimmrechte sich nach den Anteilen an der Immobilie bemessen, kann man im Gesellschaftsvertrag eine die Stimmrecht abweichend von der vermögensmäßigen Beteiligung wählen. So kann z. B. geregelt werden, dass die Eltern beide jeweils 40 Prozent der Stimmrecht haben und die Kinder nur insgesamt 20, auch wenn die Kinder zu mehr als 20 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind.

Nach dem Gesetz sind bei einer GbR zur Vertretung alle Gesellschafter gemeinschaftlich befugt. Dies heißt, dass alle Mietverträge etc. von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben werden müssen. Dies ist für die Handhabung der Gesellschaft unpraktisch und sogar gefährlich. Durch den Gesellschaftsvertrag kann dies aber abweichend geregelt und einzelnen Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Man kann also dafür sorgen, dass ein Elternteil oder beide die Gesellschaft alleine vertreten dürfen und die Kinder kein Recht haben, die Gesellschaft zu vertreten.

Der weitere Vorteil des Erwerbs durch eine GbR besteht darin, dass man das Vermögen durch gesellschaftsvertragliche Klauseln vor Familienfremden schützen kann. Zunächst einmal kann man anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft den Verkauf des Anteils an dem Grundstück ausschließen. Sodann kann man für den Fall des Versterbens regeln, dass der Gesellschaftsanteil nur auf solche Erben übergeht, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Man spricht von qualifizierten Nachfolgeregeln. Meistens wird vereinbart, dass Nachfolger nur solche Erben werden können, die Abkömmlinge oder Mitgesellschafter sind. Verstirbt beispielsweise die Tochter und sind Erben ihr Mann und ihre Kindern, so werden nur die Kinder Mitgesellschafter und damit Miteigentümer der Immobilie. Der Ehemann der verstorbenen Tochter erhält nur einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung kann man beschränken, etwa indem man vereinbart, dass der Wert der Immobilie dabei nur mit der Hälfte des Verkehrswertes angesetzt wird. Außerdem wird üblicherweise geregelt, dass die Abfindung in Raten gezahlt werden kann.

Gewünscht ist von den Eltern auch eine Regelung, wonach die Kinder bei Eingehung einer Ehe verpflichtet sind, die Gütertrennung zu vereinbaren oder zumindest einen Ehevertrag zu machen, nach dem die Immobilie bei Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt (modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Für den Fall, dass über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet wird, oder dass eine Zwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil betrieben wird, kann man die Ausschließung des betreffenden Gesellschafters vereinbaren, so das er in diesem Fall nur eine Abfindung erhält.

Schließlich kann man auch regeln, in welcher Höhe jeder Gesellschafter seinen Anteil an dem Gewinn entnehmen dar.

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, seine Beteiligung zu kündigen. Dieses Recht kann man nicht völlig, aber doch für einen bestimmten Zeitraum ausschließen

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