- Wohnungseigentumsrecht |
- 06. Juli 2018
Hinweis:
Der BGH wies in der Begründung des Urteils darauf hin, dass der Begriff "auschließlicher Gebrauch" in Vorschriften unterschiedlich verwendet wird. Er ist deswegen so auszulegen, wie es dem Sinn und der Funktion der Vorschrift, in der er verwendet wird, entspricht. Darauf kommt es auch bei der Auslegung einer Teilungserklärung an.
In dem zu entscheidenden Fall hat jeder Wohnungseigentümer " Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia)" auf eigene Kosten instanzuhalten und instandzusetzten. Nach Auffassung des Gerichts müssen in solchen Fällen die Eigentümer von Wohnungen, die mit einer Terrasse im Dach der Anlage ausgestattet sind, nicht nur für die Kosten der Sanierung der in ihrem Sondereigentum stehenden Teile der Terrassen aufkommen, sondern auch für die Kosten der Sanierung der in Gemeinschaftseigentum stehenden Teile. Eine Beschränkung auf den nichtkonstruktiven Teil der Terrasse, vor allem den Terrassenbelag, lässt sich dem klaren Wortlaut der Klausel nicht entnehmen.
Inhaltliche Einwände gegen die so verstandene Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung bestehen laut des Gerichts auch nicht. Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen. Der privatautonome Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer bzw. des teilenden Eigentümers wird durch die o.g. Regelung der Teilungserklärung nicht überschritten.