- Wohnungseigentumsrecht |
- 18. Dezember 2018
Die Bundesnotarkammer hat klargestellt, dass der Notar die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung grundsätzlich beim Verwalter oder gegebenenfalls bei der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen muss. Er darf sie nicht beim Veräußerer oder Erwerber des Wohnungseigentums erheben.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag hierzu eine ausdrückliche Kostenübernahme enthält.
Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühr ist grundsätzlich der Verwalter, der den Notar mit der Beglaubigung der Zustimmung beauftragt hat. Dem Verwalter steht aber regelmäßig ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen die Eigentümergemeinschaft zu.
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