- Wohnungseigentumsrecht |
- 29. April 2020
Corona-Beschränkungen
Ab 2. November 2020 gelten neue Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Eigentümerversammlungen sind von den neuesten Beschlüssen nicht direkt betroffen. Hiernach sind explizit nur solche Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen. Dies ist bei der Eigentümerversammlung nicht der Fall. Für Eigentümerversammlungen sind daher weiterhin die Regelungen maßgeblich, die nach Landesrecht für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten. Es gibt keine einheitliche Obergrenze.
In Berlin sind vom 2. bis zum 30. November 2020 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden verboten, s.
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1010986.php
Vermietung
Derzeit sind auch Wohnungsbesichtigungen und -übergaben grundsätzlich weiterhin zulässig. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlusses der „Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen, gestattet.“ Da Wohnungsbesichtigungen gerade nicht in der Öffentlichkeit erfolgen, dürften sie weiterhin zulässig sein.
Die Vorschriften werden stets aktualisiert. Weitere Beschränkungen können jederzeit beschlossen werden.