Der Gesetzgeber hat sich entschieden, die Beschlussfassung im Umlaufverfahren deutlich zu erleichtern. Vor der Reform war es möglich, einen Beschluss in einem solchen Verfahren zu fassen, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklärten. Ein Umlaufverfahren führte deswegen, wenn überhaupt, nur in kleineren Gemeinschaften tatsächlich zu einer Beschlussfassung, da ein einzelner Eigentümer den Abstimmungsvorgang einfach ignorieren und dadurch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren verhindern konnte.

Nun wurde das Erfordernis der Schriftform durch die Textform ersetzt, was die Stimmenabgabe deutlich vereinfacht.

Viel wichtiger für die Praxis erscheint jedoch die zweite Änderung: Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Umlaufverfahren genügt. Sie können also im Einzelfall die Allstimmigkeit durch die Mehrheit ersetzten.

Immer wenn die Eigentümer bei der Versammlung über einen Beschlussantrag diskutierten aber auf Grund von z.B. fehlenden Informationen keine Entscheidung treffen konnten, standen sie bisher vor einem Problem. Entweder musste der Verwalter nach der Vorlage bzw. dem Einholen der fehlenden Informationen eine außerordentliche, i.d.R. mit zusätzlichen Kosten verbundene, Versammlung einberufen oder  die Eigentümer mussten ein Jahr (oder länger) auf die nächste ordentliche Jahresversammlung warten. Das war sehr unzufriedenstellend und hat zu vielen Auseinandersetzungen geführt.

Nach der neuen Rechtslage bedarf es keiner weiteren Versammlung zur Beschlussfassung mehr, wenn die Wohnungseigentümer von der ihnen in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG eingeräumten Kompetenz Gebrauch machen und einen Beschluss darüber fassen, dass die endgültige Entscheidung im Umlaufverfahren (und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen) getroffen wird.

Wichtig ist, dass sich dieser Beschluss nicht generell auf jedes Umlaufverfahren beziehen darf. Es geht hier stets um einen konkreten Einzelfall.

 

  • 23 Abs. 3 WEG

Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

 

Der Verwalter muss nach Ablauf der gesetzten Frist das Beschlussergebnis verkünden. Die Verkündung kann grundsätzlich in Textform, also insbesondere auch durch E-Mail erfolgen.

Über die Beschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG ist zwar kein Protokoll i.S.d. 24 Abs. 6 WEG anzufertigen; die Umlaufbeschlüsse sind jedoch in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

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