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- 04. April 2016
Berlin, den 23. März 2016
Modernisierungsvereinbarung
Gemäß § 555 f BGB können die Vertragsparteien nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- künftige Höhe der Miete.
Die Vorschrift hat Deklarationscharakter. Aus Sicht des Gesetzgebers sind einvernehmliche Modernisierungsvereinbarungen wünschenswert und sollen in der Praxis noch mehr Anwendung neben dem formellen Verfahren nach §§ 555a – 555 e BGB finden.
Zu beachten ist jedoch folgendes: die in den §§ 555 a ff. und in den §§ 559 ff. jeweils enthaltenen Verbote, abweichende Regelungen zu Ungunsten des Mieters zu vereinbaren, bleiben unberührt. Solche den Mieter benachteiligende Vereinbarungen betreffen und betrafen bereits nach alter Rechtslage nur generelle Abreden, die im Mietvertrag oder in späteren Ergänzungen des Vertrags für den Fall einer Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme getroffen wurden. Individuelle, aus konkretem Anlass getroffene Vereinbarungen, waren und sind – mit Einschränkungen – möglich.
Als Formulierungshilfe erarbeitete Haus & Grund Deutschland eine Mustermodernisierungs-vereinbarung (s. Anlage). Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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- 15. Januar 2016
Angabe des Eigentümers nicht erforderlich
Das Bundesmeldegesetz regelt in § 19 Abs. 3 BMG die inhaltlichen Erfordernisse der seit dem 1. November 2015 erforderlichen Bescheinigung des Wohnungsgebers, die der Meldebehörde nach einem Einzug vorzulegen ist. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
b) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
c) Anschrift der Wohnung sowie
d) Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
Die Frage, wer Wohnungsgeber ist, bereitet in der Praxis Probleme, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist. Wohnungsgeber ist entweder der Wohnungseigentümer, bei einem Untermietverhältnis der Vermieter (Untervermieter) oder der Verwalter. Hat der Eigentümer einen Verwalter beauftragt, ist nur dessen Name und Anschrift anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Eigentümers ist nicht erforderlich.