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Berlin, den 23. März 2016

Modernisierungsvereinbarung

Gemäß § 555 f BGB können die Vertragsparteien nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die                  

  1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,  
  2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  3. künftige Höhe der Miete.

Die Vorschrift hat Deklarationscharakter. Aus Sicht des Gesetzgebers sind einvernehmliche Modernisierungsvereinbarungen wünschenswert und sollen in der Praxis noch mehr Anwendung neben dem formellen Verfahren nach §§ 555a – 555 e BGB finden.

Zu beachten ist jedoch folgendes: die in den §§ 555 a ff. und in den §§ 559 ff. jeweils enthaltenen Verbote, abweichende Regelungen zu Ungunsten des Mieters zu vereinbaren, bleiben unberührt. Solche den Mieter benachteiligende Vereinbarungen betreffen und betrafen bereits nach alter Rechtslage nur generelle Abreden, die im Mietvertrag oder in späteren Ergänzungen des Vertrags für den Fall einer Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme getroffen wurden. Individuelle, aus konkretem Anlass getroffene Vereinbarungen, waren und sind – mit Einschränkungen – möglich.

Als Formulierungshilfe erarbeitete Haus & Grund Deutschland eine Mustermodernisierungs-vereinbarung (s. Anlage). Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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