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Rechtsgrundlagen des Meldewesens sind derzeit das Melderechtsrahmengesetz des Bundes sowie die Meldegesetze der Länder und die jeweiligen Durchführungsverordnungen. Das Meldewesen wurde jedoch im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahre 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Demzufolge wird bald das bundeseinheitliche Meldewesen die bisherigen Länderbestimmungen ablösen.

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Seit dem 1. Januar 2015 sind das Mess- und Eichgesetz (kurz: MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (kurz: MessEV) in Kraft. Auf die Verwender von Messgeräten und auch von Messwerten kamen zum Teil neue Pflichten zu, z.B. die Anzeigepflicht: Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Relativ schnell stellte sich die Frage, wer nun der Verwender (und demzufolge der Verpflichtete) im Sinne dieses Gesetzes ist. Insbesondere war es fraglich, ob der Eigentümer einer Immobilie auch dann der Verwender im Sinne des Mess- und Eichgesetzs anzusehen ist, wenn er - wie üblich - die Messgeräte (Gaszähler, Wasserzähler, Stromzähler und Wärmezähler) im Rahmen eines Vertrages mit einem Abrechnungsunternehmen nur mietet.

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Bei der Beschäftigung von Hausmeistern wird üblicherweise ein fester Arbeitslohn unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart. Die Arbeitszeit ergibt sich in der Regel aus dem vereinbarten Stundenlohn. Der Arbeitseinsatz soll jedoch flexibel entsprechend dem Arbeitsanfalls erfolgen und die monatliche Arbeitszeit dementsprechend schwanken.

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMVJ) hat im September 2014 einen überarbeiteten Gesetzesentwurf zur sogenannten Mietpreisbremse vorgelegt. Dieser ist am
1. Oktober 2014 vom Kabinett beschlossen und am 27. März 2015 vom Bundesrat gebilligt worden. Es wird nach der Ausfertigung durch Bundespräsident Gauck voraussichtlich im Juni dieses Jahres in Kraft treten. Inhalt des Gesetzes ist die sogenannte Mietpreisbremse sowie das Bestellerprinzip. Nach dem Bestellerprinzip soll bei der Vermittlung einer Wohnung der Mieter nur ausnahmsweise zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet sein, wenn er einen Suchauftrag an den Maklergerichtet hat und dieser die Genehmigung zur Vermittlung der Wohnung von dem Vermieter ausschließlich wegen dieses Suchauftrags eingeholt hat.

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Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am  18. März 2015 in drei Entscheidungen mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt.

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