Wohnungseigentumsrecht
- Wohnungseigentumsrecht |
- 24. Februar 2015
1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. (HJB)
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14
- Wohnungseigentumsrecht |
- 31. Januar 2014
In dem neuesten Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil des V. Zivilsenats vom 24. Januar 2014, V ZR 48/13) entschieden, dass die Anbringung der Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung sei. Eine solche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.