Wohnungseigentumsrecht

 1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. (HJB)

BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14

In dem neuesten Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil des V. Zivilsenats vom 24. Januar 2014, V ZR 48/13) entschieden, dass die Anbringung der Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung sei. Eine solche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

Weiterlesen ...


Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Stellungnahme / Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

https://www.hausundgrund.de/geg

Heizkostenhilfe-Berlin
Die "Heizkostenhilfe Berlin" unterstützt Berliner Nutzer:innen von Wohn- und Gewerbeeinheiten wegen stark gestiegener Energiekosten.
Bitte lesen Sie https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/heizkostenhilfe-berlin-und-haertefallhilfe-bund.html .

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.