Wohnungseigentumsrecht

BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, AZ: V ZR 169/14

Der Bundesgerichtshof hat der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben, die sich gegen die nächtliche Nutzung einer als "Laden" ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte wendete.

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(BGH, Urteil vom 10.10.2014, Az.: V ZR 315/13)
WEG, § 23 Abs. 1

a) Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiellrechtlich u.a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam.

b) Zu   den   unentziehbaren,   aber   verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.

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BGH, Urteile v. 25.3.2015 - VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 25. März 2015 die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht.

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 1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. (HJB)

BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14

In dem neuesten Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil des V. Zivilsenats vom 24. Januar 2014, V ZR 48/13) entschieden, dass die Anbringung der Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung sei. Eine solche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

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