Wohnungseigentumsrecht
- Wohnungseigentumsrecht |
- 20. Januar 2016
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2
Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer. Jeder
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- 08. Oktober 2015
Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
In einer vor Kurzen veröffentlichen Entscheidung hat sich das Kammergericht mit der Frage beschäftigt, ob bei der Bewilligung die neue Abgeschlossenheitbescheinigung vorliegen muss.
Nach Ansicht des Kammergerichts muss die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 W 343/12). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.
KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 2. Juli 2015, AZ 1 W 558/14
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- 03. Juni 2015
(BGH, Urteil vom 10.10.2014, Az.: V ZR 315/13)
WEG, § 23 Abs. 1
a) Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiellrechtlich u.a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam.
b) Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.
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- 02. April 2015
BGH, Urteile v. 25.3.2015 - VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 25. März 2015 die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht.