Wohnungseigentumsrecht
- Wohnungseigentumsrecht |
- 27. März 2018
Teileigentümer können grundsätzlich von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinhalt verlangen, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen
Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Parteien sind Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung von 1989/1990 dient das aus sieben Einheiten bestehende Gebäude "zur beruflichen und gewerblichen Nutzung". Die Einheiten dürfen "ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden". Nach der Aufteilung befanden sich zunächst in sechs Einheiten Arztpraxen, die siebte diente als Apotheke. Der Beklagte ist Eigentümer einer der ursprünglichen Arztpraxen. Im Jahr 2013 wurde in unmittelbarer Nähe zu der Anlage ein großes Ärztehaus errichtet. Die Mieter des Beklagten kündigten das Mietverhältnis. Aktuell werden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Die Apotheke wurde zu einem Teil an ein Büro für Tierschutzhilfe vermietet und steht im Übrigen leer. In einer der ehemaligen Arztpraxen befindet sich eine Schülernachhilfe. Der Beklagte teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.
- Wohnungseigentumsrecht |
- 27. Februar 2018
Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sind und ihr Stimmrecht bis dahin ruht, ist nicht offensichtlich unwirksam oder unbeachtlich. Das Grundbuchamt kann sie im Rahmen des Vollzugs eines Antrags auf Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum nicht beanstanden. Dies gilt nicht für eine Regelung, die das Stimm- und Teilnahmerecht in der Eigentümerversammlung von der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Ladung abhängig macht.
Beschluss des Kammergerichtes Berlin, 1. Zivilsenat, vom 16. Januar 2018
AZ 1 W 204/17
- Wohnungseigentumsrecht |
- 22. Mai 2017
Welche Beschlüsse angefochten werden, muss bei Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erkennbar sein.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss festgestellt, dass in einer WEG-Anfechtungsklage der Umfang der beabsichtigten Beschlussanfechtung von Eigentümerbeschlüssen nicht offen gelassen werden darf, insbesondere wenn diese teilweise zu hohen Streitwerten und damit Kostenbelastungen führen können. Welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbar sein. Der Kläger darf also - bei einer Vorratsanfechtung - die Begründungsfrist nicht dazu benutzen, den Umfang der Beschlussanfechtung erst während dieser Zeit festzulegen.
BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017; V ZR 204/16
- Wohnungseigentumsrecht |
- 08. Februar 2017
BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.
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- 08. Februar 2017
BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.