Wohnungseigentumsrecht

BGH, Urteil vom 5. Juli 2019; veröffentlicht am 13. Januar 2020

 

Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.

Die Bundesnotarkammer hat klargestellt, dass der Notar die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung grundsätzlich beim Verwalter oder gegebenenfalls bei der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen muss. Er darf sie nicht beim Veräußerer oder Erwerber des Wohnungseigentums erheben.

Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag hierzu eine ausdrückliche Kostenübernahme enthält.
Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühr ist grundsätzlich der Verwalter, der den Notar mit der Beglaubigung der Zustimmung beauftragt hat. Dem Verwalter steht aber regelmäßig ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen die Eigentümergemeinschaft zu.
 

 

Quelle:

http://bnotk.de/Bundesnotarkammer/index.php

Der BGH hat bestätigt, dass die Gemeinschaft - bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht - den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen kann, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

 

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschlossen die Wohnungseigentümer 2015 die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Die Anschaffungskosten sollten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, möchten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.

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Sollen für die nach der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten statt den Flächenangaben in der Teilungserklärung die nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Flächen angesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Beschlussfassung.

Das bedeutet: Eine Änderung des Verteilerschlüssels darf nicht mittelbar in laufenden Jahresabrechnungen erfolgen, sondern muss zur besseren Erkennbarkeit gesondert beschlossen werden.

 

Die Gesamtabrechnung in solchen Fällen ist aber zutreffend, wenn sie ordnungsgemäß sämtliche Einnahmen und Ausgaben einer Wirtschaftsperiode erfasst. Sie kann deswegen nicht insgesamt für ungültig erklärt werden. Auch die Einzelabrechnungen der Wohnungseigentümer sind nur teilweise von der Ungültigerklärung erfasst, soweit ein unzutreffender Verteilungsschlüssel angewandt worden ist.

LG Frankfurt am Main, 17.05.2018 - 2-13 S 91/16                                                                                        http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de

BGH, V ZR 163/17, Urteil vom 4. Mai 2018
 
  WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2
Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder-  als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681).

 

Hinweis:

Der BGH wies in der Begründung des Urteils darauf hin, dass der Begriff "auschließlicher Gebrauch" in Vorschriften unterschiedlich verwendet wird. Er ist deswegen so auszulegen, wie es dem Sinn und der Funktion der Vorschrift, in der er verwendet wird, entspricht. Darauf kommt es auch bei der Auslegung einer Teilungserklärung an.

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