Wohnungseigentumsrecht

Durch die Reform wurde die Rechtsstellung des Beirats grundlegend geändert.

Anzahl der Mitglieder

Nach dem früheren § 29 Abs. 1 WEG bestand der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümer als Beisitzern.  Wurde in einem konkreten Einzelfall ein Verwaltungsbeirat bestellt, der nicht aus genau 3 Personen bestand, war dieser Beschluss anfechtbar.

Gerade in den kleineren Gemeinschaften führte diese gesetzgeberische Vorgabe dazu, dass oft kein Beirat bestellt werden konnte, da es nicht genügend Kandidaten für das Amt gegeben hat.

Nach dem § 29 WEG n.F. können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Die Anzahl der bestellten Beiratsmitglieder bleibt also den einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften überlassen. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.

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Bezüglich der Bestellung des Verwalters ergeben sich durch die WEG-Reform keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage.

Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Eigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Höchstdauer der Verwalterbestellung beträgt weiterhin 5 Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG) bzw. im Falle der ersten Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum 3 Jahre. Die Missachtung der gesetzlich festgelegten Zeitobergrenzen führt zu einer Teilunwirksamkeit des entsprechenden Bestellungsbeschlusses. Die Teilunwirksamkeit bezieht sich auf den unzulässigen Überschreitungszeitraum.

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Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind weiterhin in § 27 WEG geregelt. In der alten Fassung wurden die Aufgaben des Verwalters in einem umfangreichen Katalog festgelegt. Die neue Vorschrift verzichtet auf diese lange Auflistung und führt eine pauschale Regelung ein.

 

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(Änderungen ab Juni 2020)

Die Regelungen über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus werden ständig aktualisiert.

Ab dem 2. Juni sind nun in Berlin Versammlungen und Zusammenkünfte im Innenraum mit bis zu 150 Personen und ab dem 30.6. mit bis zu 300 Personen erlaubt. Eine WEG-Versammlung kann also in vielen Fällen endlich stattfinden.

Die wichtigsten Voraussetzungen:

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Corona-Beschränkungen

 

Ab 2. November 2020 gelten neue Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

 

Wohnungseigentümergemeinschaften

Die Eigentümerversammlungen sind von den neuesten Beschlüssen nicht direkt betroffen. Hiernach sind explizit nur solche Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen. Dies ist bei der Eigentümerversammlung nicht der Fall. Für Eigentümerversammlungen sind daher weiterhin die Regelungen maßgeblich, die nach Landesrecht für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten. Es gibt keine einheitliche Obergrenze.

In Berlin sind vom 2. bis zum 30. November 2020 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden verboten, s.

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1010986.php

 

Vermietung

Derzeit sind auch Wohnungsbesichtigungen und -übergaben grundsätzlich weiterhin zulässig. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlusses der „Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen, gestattet.“ Da Wohnungsbesichtigungen gerade nicht in der Öffentlichkeit erfolgen, dürften sie weiterhin zulässig sein.

 

Die Vorschriften werden stets aktualisiert. Weitere Beschränkungen können jederzeit beschlossen werden.

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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