Wohnungseigentumsrecht
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- 20. Januar 2021
Bezüglich der Bestellung des Verwalters ergeben sich durch die WEG-Reform keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage.
Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Eigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Höchstdauer der Verwalterbestellung beträgt weiterhin 5 Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG) bzw. im Falle der ersten Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum 3 Jahre. Die Missachtung der gesetzlich festgelegten Zeitobergrenzen führt zu einer Teilunwirksamkeit des entsprechenden Bestellungsbeschlusses. Die Teilunwirksamkeit bezieht sich auf den unzulässigen Überschreitungszeitraum.
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- 20. Januar 2021
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind weiterhin in § 27 WEG geregelt. In der alten Fassung wurden die Aufgaben des Verwalters in einem umfangreichen Katalog festgelegt. Die neue Vorschrift verzichtet auf diese lange Auflistung und führt eine pauschale Regelung ein.
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- 15. Juni 2020
(Änderungen ab Juni 2020)
Die Regelungen über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus werden ständig aktualisiert.
Ab dem 2. Juni sind nun in Berlin Versammlungen und Zusammenkünfte im Innenraum mit bis zu 150 Personen und ab dem 30.6. mit bis zu 300 Personen erlaubt. Eine WEG-Versammlung kann also in vielen Fällen endlich stattfinden.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
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- 29. April 2020
Corona-Beschränkungen
Ab 2. November 2020 gelten neue Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Eigentümerversammlungen sind von den neuesten Beschlüssen nicht direkt betroffen. Hiernach sind explizit nur solche Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen. Dies ist bei der Eigentümerversammlung nicht der Fall. Für Eigentümerversammlungen sind daher weiterhin die Regelungen maßgeblich, die nach Landesrecht für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten. Es gibt keine einheitliche Obergrenze.
In Berlin sind vom 2. bis zum 30. November 2020 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden verboten, s.
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1010986.php
Vermietung
Derzeit sind auch Wohnungsbesichtigungen und -übergaben grundsätzlich weiterhin zulässig. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlusses der „Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen, gestattet.“ Da Wohnungsbesichtigungen gerade nicht in der Öffentlichkeit erfolgen, dürften sie weiterhin zulässig sein.
Die Vorschriften werden stets aktualisiert. Weitere Beschränkungen können jederzeit beschlossen werden.
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- 28. Januar 2020
Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.
Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18
Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2020
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html