Wohnungseigentumsrecht

Der Gesetzgeber hat sich entschieden, die Beschlussfassung im Umlaufverfahren deutlich zu erleichtern. Vor der Reform war es möglich, einen Beschluss in einem solchen Verfahren zu fassen, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklärten. Ein Umlaufverfahren führte deswegen, wenn überhaupt, nur in kleineren Gemeinschaften tatsächlich zu einer Beschlussfassung, da ein einzelner Eigentümer den Abstimmungsvorgang einfach ignorieren und dadurch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren verhindern konnte.

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Durch die Reform wurde die Rechtsstellung des Beirats grundlegend geändert.

Anzahl der Mitglieder

Nach dem früheren § 29 Abs. 1 WEG bestand der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümer als Beisitzern.  Wurde in einem konkreten Einzelfall ein Verwaltungsbeirat bestellt, der nicht aus genau 3 Personen bestand, war dieser Beschluss anfechtbar.

Gerade in den kleineren Gemeinschaften führte diese gesetzgeberische Vorgabe dazu, dass oft kein Beirat bestellt werden konnte, da es nicht genügend Kandidaten für das Amt gegeben hat.

Nach dem § 29 WEG n.F. können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Die Anzahl der bestellten Beiratsmitglieder bleibt also den einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften überlassen. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.

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Bezüglich der Bestellung des Verwalters ergeben sich durch die WEG-Reform keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage.

Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Eigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Höchstdauer der Verwalterbestellung beträgt weiterhin 5 Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG) bzw. im Falle der ersten Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum 3 Jahre. Die Missachtung der gesetzlich festgelegten Zeitobergrenzen führt zu einer Teilunwirksamkeit des entsprechenden Bestellungsbeschlusses. Die Teilunwirksamkeit bezieht sich auf den unzulässigen Überschreitungszeitraum.

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Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind weiterhin in § 27 WEG geregelt. In der alten Fassung wurden die Aufgaben des Verwalters in einem umfangreichen Katalog festgelegt. Die neue Vorschrift verzichtet auf diese lange Auflistung und führt eine pauschale Regelung ein.

 

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(Änderungen ab Juni 2020)

Die Regelungen über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus werden ständig aktualisiert.

Ab dem 2. Juni sind nun in Berlin Versammlungen und Zusammenkünfte im Innenraum mit bis zu 150 Personen und ab dem 30.6. mit bis zu 300 Personen erlaubt. Eine WEG-Versammlung kann also in vielen Fällen endlich stattfinden.

Die wichtigsten Voraussetzungen:

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Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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Stellungnahme / Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

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Die "Heizkostenhilfe Berlin" unterstützt Berliner Nutzer:innen von Wohn- und Gewerbeeinheiten wegen stark gestiegener Energiekosten.
Bitte lesen Sie https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/heizkostenhilfe-berlin-und-haertefallhilfe-bund.html .

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