Mietrecht

Urteil vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14

a) Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
b) Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

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Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung i.S.v. § 555b Nrn. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.

Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13

a) Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH, NJW 1961, 916).
b) Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache trifft.

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BGH, Urteil vom 20. Mai 2015, VIII ZR 145/14

Hier: ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet in Sachsen übertragen worden ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang. Ein Eigentümer von 12 Wohneinheiten, die teilweise leer standen, beanstandete die Grundgebührenbemessung. Er war der Auffassung, dass die Fixkosten der Wasserversorgung fehlerhaft kalkuliert seien und demzufolge entspreche die - darauf aufbauende Preisbestimmung - nicht der Billigkeit.

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Auf www.bundesgerichtshof.de wurde nun das Urteil vom 18. März 2015 mit Entscheidungsgründen veröffentlicht. Die formularvertragliche Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht bei einer im unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand übergebenen Wohnung ist unwirksam, sofern der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (Rn. 24).

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