Mietrecht

Das seit dem 13.6.2014 geltende neue Widerrufsrecht gilt nicht nur für Maklerverträge, sondern auch für Mietverträge, wenn der Vermieter Unternehmer und der Mieter Verbraucher ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vertrag

  • in dem Büro des Vermieters oder seines Verwalters

  • bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien

zustande gekommen ist.

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Der Bundesgerichtshof hat sich in dem neuesten Urteil mit der Wirksamkeit einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter befasst.

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Urteil vom 30. April 2014 - VIII 284/13

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung befasst und klargestellt, dass der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennen muss. Des Weiteren muss das Interesse der Eigenbedarfsperson an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden.

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Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383).

BGH, Urteil vom 12. Februar 2014, Az.: XII ZR 76/13

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