Mietrecht

Quelle: Pressemitteilung vom 19.09.2017 (PM 55/2017)
Landgereicht Berlin, Aktenzeichen 67 S 149/17, Beschluss vom 14. September 2017 und Urteil vom 19. September 2017

Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) für verfassungswidrig. In einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 hat das Landgericht ausführlich seine Rechtsansicht begründet und zunächst mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die genannte Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Dazu kam es allerdings nicht. In der mündlichen Verhandlung habe sich herausgestellt, dass es aufgrund weiteren Vortrags der Parteien in diesem Fall auf die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht mehr ankomme, so dass das Gericht selbst entscheiden könne. Die Berufung der Mieterin wurde zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nach seiner Auffassung verfassungswidrig sei.

 

 

Hinweisbeschluss finden Sie unter:

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.632168.php

BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 181/16
Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. Allerdings genügt nach Ansicht des BGH eine laienhafte – im Rahmen des Mieters liegende – Vermessung.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15

Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen.

 
Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird. Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11).

Der Fall:
Die 97-jährige demenzkranke und pflegebedürftige Beklagte ist eine langjährige Mieterin zweier Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine Dreizimmerwohnung bewohnt sie selbst. Eine Einzimmerwohnung wird von ihrem (ebenfalls beklagten) Betreuer bewohnt, der sie ganztägig pflegt. Im Jahr 2015 äußerte der Betreuer in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin. Die Vermieterin sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus. 

Der BGH hat das Berufungsurteil, das der Vermieterin Recht gab, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Weiterlesen ...


BGH, VIII ZB 4/16, Beschluss vom 14. Juni 2016


Soweit der Mieter einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlanges zustimmt, kann der Vermieter - innerhalb von drei weiteren Monaten - auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Gegen eine ungünstige Entscheidung des Amtsgericht kannBerufung eingelegt werden, allerdings nicht ausnahmslos: Denn eine Berufungist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Bezüglich der Berechnung des Beschwerdegegenstands gab es bei den Gerichten Streit: Einige Gerichte berechneten den Wert des Beschwerdegegenstand nach § 41 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (höchstens der Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung),  andere nach § 9 ZPO (s.u.). Dieser unterschiedliche Berechnungsansatz konnte dazu führen, dass eine Berufung bei demselben Sachverhalt von dem einen Gericht als zulässig und dem anderen Gericht als unzulässig angesehen wurde.

Weiterlesen ...


Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Am 23. April bleibt unsere Geschäftsstelle aus betrieblichen Gründen geschlossen.

 

Haus & Grund: Mietpreisbremse endlich abschaffen

https://www.hausundgrund.de/ampel-plant-keine-weiteren-mietrechtsverschaerfungen

 

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.