Mietrecht

Wohnwerterhöhendes Merkmal: "Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe"

 

Im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2017 ist ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Parkplatzangebot auch im Falle seiner Entgeltlichkeit wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Das setzt allerdings eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch den Mieter voraus. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens tatsächlich einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz angemietet oder der Vermieter ihm zuvor erfolglos die Anmietung eines Parkplatzes angeboten hat.
LG Berlin, 67. Zivilkammer, Urteil vom 16.10.2018, AZ: 67 S 150/18

Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt, grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

 

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Reinigung der Fensterflächen vorliegend vom Mieter persönlich geleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.

 

BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 188/16

Der BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

 

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

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Der BGH stellt in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 (VIII ZR 94/17) nunmehr klar, dass die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

 

Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum”. Die betrifft jedoch nur Konstellationen, in denen tatsächlich eine Überrumpelungsgefahr für Mieter besteht. Es geht also lediglich um die Korrektur von Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise damit einhergehenden Informationsdefizit des Mieters. Diese Zielsetzung des Gesetzes wird bereits mit den mietrechtlichen Regelungen in  §§ 558 ff. BGB erreicht. Denn gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter in Textform zu begründen. Hinzu kommt eine mindestens zweimonatige Überlegungsfrist gem. § 558 b Abs. 2  BGB. Der Mieter  hat damit die Möglichkeit, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens ohne Überrumpelungsgefahr und ohne Informationsdefizit zu überprüfen. Durch die Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB wird damit bereits sichergestellt, dass die Ziele der verbraucherschützenden Regelungen zum Fernabsatz erfüllt sind.

 

Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss auch, dass das Widerrufsrecht in anderen mietrechtlichen Konstellationen, in denen Vereinbarungen außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen werden, anwendbar bleibt. Dies betrifft z.B. die Modernisierungsvereinbarung, die in der Wohnung des Mieters abgeschlossen wird.

 

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 168/2018

LG Berlin 64. Zivilkammer, 64 S 120/17 (rechtskräftig)


Die AGB-Klausel in einem Wohnungsmietvertrag "Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen" kann eine Überbürdung der Schönheitsreparaturpflicht auf die Mieter bewirken, wenn ihnen die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wird. Das Verbot des

§ 536 Abs. 4 BGB, wonach die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters nicht abbedungen werden können, steht der Überbürdung der Schönheitsreparaturpflicht auf die Mieter nicht grundsätzlich entgegen (entgegen LG Berlin, 67 S 7/17, Urteil vom 9. März 2017, GE 2017, 614ff.; Anschluss BGH, Urteil vom 18. März 2015, VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302ff. und BGH, Urteil vom 6. Mai 1992, VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194ff., Rn. 19).

 

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