Mietrecht
- Mietrecht |
- 13. August 2019
BGH-Urteil vom 17. Juli 2019, VIII ZR 130/18
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mietenbergrenzungsverordnung in Hessen aus formellen Gründen nichtig ist, da eine amtliche Bekanntmachung der Verordnungsbegründung an allgemein zugänglicher Stelle nicht rechtzeitig erfolgte. Dieser Begründungsmangel kann nicht durch eine nachträgliche Veröffentlichung der Begründung geheilt werden. Das Urteil kann auch für Berlin Bedeutung erlangen. Das Landgericht Berlin hat zwar die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung für formell wirksam erklärt, weil eine umfangreiche Begründung über das Internet abrufbar sei. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass es sich dabei um eine in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtliche Bekanntmachung handelt, wie das der BGH fordert.
BGB § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7
a. Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken bestimmt, zu begründen (§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten. Mittels der Verordnungsbegründung soll die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.
b. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht.
c. Der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekannt zu machen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.
d. Nach diesen Maßgaben ist die am 27. November 2015 in Kraft getretene Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Hessische Mietenbegrenzungsverordnung) vom 17. November 2015 (GVBl. S. 397) nichtig, weil sie mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist.
e. Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17. November 2015 führende Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
- Mietrecht |
- 21. Februar 2019
Wohnwerterhöhendes Merkmal: "Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe"
- Mietrecht |
- 20. Februar 2019
Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt, grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Reinigung der Fensterflächen vorliegend vom Mieter persönlich geleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.
BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 188/16
- Mietrecht |
- 10. Dezember 2018
Der BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
- Mietrecht |
- 29. Oktober 2018
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 (VIII ZR 94/17) nunmehr klar, dass die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.
Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum”. Die betrifft jedoch nur Konstellationen, in denen tatsächlich eine Überrumpelungsgefahr für Mieter besteht. Es geht also lediglich um die Korrektur von Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise damit einhergehenden Informationsdefizit des Mieters. Diese Zielsetzung des Gesetzes wird bereits mit den mietrechtlichen Regelungen in §§ 558 ff. BGB erreicht. Denn gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter in Textform zu begründen. Hinzu kommt eine mindestens zweimonatige Überlegungsfrist gem. § 558 b Abs. 2 BGB. Der Mieter hat damit die Möglichkeit, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens ohne Überrumpelungsgefahr und ohne Informationsdefizit zu überprüfen. Durch die Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB wird damit bereits sichergestellt, dass die Ziele der verbraucherschützenden Regelungen zum Fernabsatz erfüllt sind.
Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss auch, dass das Widerrufsrecht in anderen mietrechtlichen Konstellationen, in denen Vereinbarungen außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen werden, anwendbar bleibt. Dies betrifft z.B. die Modernisierungsvereinbarung, die in der Wohnung des Mieters abgeschlossen wird.
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 168/2018