Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof hat im Dezember 2016 seine bisherige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

Quelle:
BFH, Urteil vom 15.12.2016 - VI R 86/13 und VI R 53/12
veröffentlicht am 22.02.2017

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert. In einem vor Kürzen veröffentlichen Urteil hat der BFH wie folgt entschieden: 

1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

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Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskosten (AUV) höchstens gezahlt werden können.

Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen (ab dem 1. März 2016 und 1. Februar 2017) veröffentlicht:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-10-18-Steuerliche-Anerkennung-Umzugskosten-Unterrichtskosten-Umzugsauslagen-Maerz-2016-Februar-2017.html

Bundesfinanzhof Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 22/15; Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 25/14; , Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 15/15)

Nach den neuesten Urteilen des BFH gehören reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) auch zu den "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Grundsätzlich müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nach Ansicht des BFH nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 62 vom 28. September 2016

(http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online)

In den Revisionsverfahren IX R 1/15, IX R 19/15 und IX R 9/15 stellt sich jeweils die Frage nach der Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten für eine geplante künftige Vermietung einer im Zeitpunkt noch nicht errichteten bzw. fertiggestellten Immobilie. Voraussetzung hierfür ist eine Vermietungsabsicht bei Entstehen der Aufwendungen, deren Vorliegen anhand objektiver Umstände vom Erwerber nachgewiesen werden muss. Insoweit wird in den Verfahren IX R 1/15 und IX R 19/15 zu klären sein, wie dieser Nachweis erbracht werden kann, wenn eine Vermietung später tatsächlich nicht erfolgt, weil die Eigentumswohnung aufgrund von erheblichen Baumängeln nicht fertiggestellt wird bzw. weil der Kaufvertrag bezüglich der noch zu errichtenden Eigentumswohnung wegen Insolvenz des Bauträgers rückabgewickelt wurde.

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