Steuerrecht

Keine Übergangsfristen für verfassungswidrige Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Verfassungswidrige Satzungen dürfen nicht bis zu einer Neuregelung weiter gelten.
 
Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungssteuer) vom Gericht als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. Das Gericht hat keinen Spielraum, um eine sogenannte Fortgeltungsanordnung zu erlassen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2019; Az.: 9 C 6.18 und 9 C 7.18 und 9 C 3.19 und 9 C 4.19

Anfang Oktober hat das Bundesministerium der Finanzen des „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ bekannt gegeben. Durch die Neuregelungen sollen folgende Maßnahmen aus dem von der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkten des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt werden:

  • Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohnungen,
  • Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie,
  • Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr ,
  • Einführung einer Möglichkeit der Gemeinden, bei der Grundsteuer für Sondergebiete für Windenergieanlagen einen erhöhten Hebesatz einzuführen.

 

Die Änderungen sollen grundsätzlich bereits ab dem Jahr 2020 gelten; die Anhebung der Entfernungspauschale jedoch erst ab dem Jahr 2021.

 

Energetische Sanierung der selbstgenutzten Wohnung

Wer Baumaßnahmen an einer an einer vermieteten Immobilie durchführt, kann die Kosten grundsätzlich als Werbungskoten (bzw. Betriebsausgaben) abziehen. Das gilt natürlich auch für Maßnahmen zur energetischen Sanierung.

Handelt es sich bei der Immobilie um eine Wohnung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, können die Kosten nach dem geltenden Recht lediglich im Rahmen des § 35 a Abs. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift können Kosten für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EURO jährlich, von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht jedoch die Kosten für das Material.

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Ende des Jahres 2018 hat Bundesfinanzminister Scholz zwei Modelle zur Reform der Grundsteuer vorgestellt. Ein wertunabhängiges Modell (WUM), bei dem nur auf die Flächen des Bodens und des Gebäudes abgestellt wird, und ein wertabhängiges Modell (WAM), bei dem der Wert des Grundstücks anhand der tatsächlichen Mieten in einem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird. Die Finanzminister des Bundes und der Länder konnten sich in der Mitte Januar 2019 stattfindenden Konferenz auf keines dieser Modelle einigen. Das Flächenmodell wurde abgelehnt, weil man es als sozial ungerecht empfand, wenn der Wert des Grundstücks nicht berücksichtigt wird. Das wertabhängige Modell fand keine Zustimmung, weil der Bürokratieaufwand zu groß wäre.

Die Zeit drängt jedoch. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 muss das neue Grundsteuergesetz bis zum Ende des Jahres 2019 verkündet werden. Bis zum 31: Dezember 2024 bleibt dann Zeit, das Gesetz in die Praxis umzusetzen.

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Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sog. Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.05.2018 - 4 K 1063/17 Erb; Revision zugelassen

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken.
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer beantragte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.

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1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

 

2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszufüllen.


Bundesfinanzhof

Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16; veröffentlicht am 18.10.2017

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

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