Steuerrecht

Ein erbschaftsteuerbegünstigter Erwerb des Familienwohnheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG liegt nur vor, wenn der überlebende Ehegatte das Eigentum an dem Familienheim erbt. Erbt er nur ein dingliches Wohnrecht, greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG nicht ein.

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Das Bundesministerium für Finanzen hat am 27. August einen Referentenentwurf für eine erneute Änderung der Regelungen über die strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegt. Das Gesetz soll zum 1.1.2015 in Kraft treten. Danach soll die strafbefreiende Selbstanzeige dem Grunde nach erhalten bleiben. Die Voraussetzungen sollen jedoch deutlich verschärft werden.

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Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 Prozent ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. So entschied der BFH mit drei Urteilen vom 29.4.2014 (Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13).

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In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage erörtert, ob das gegenwärtige Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Dabei hat es sehr klar zu erkennen gegeben, dass es die gegenwärtigen Regelungen über die Verschonung des Betriebsvermögens nicht für verfassungsmäßig hält. Insbesondere monierten die Richter, dass es keine Obergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen gibt, dass die Vergünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 Prozent ausgeschlossen ist und dass die Bindung an die Ausgangslohnsumme erst bei 20 Mitarbeitern eingreift.

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Durch das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz (KroatienAnpG) hat der Gesetzgeber die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Das Gesetz wird zum 1. Oktober in Kraft treten.

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