Steuerrecht

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 27. August einen Referentenentwurf für eine erneute Änderung der Regelungen über die strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegt. Das Gesetz soll zum 1.1.2015 in Kraft treten. Danach soll die strafbefreiende Selbstanzeige dem Grunde nach erhalten bleiben. Die Voraussetzungen sollen jedoch deutlich verschärft werden.

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Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 Prozent ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. So entschied der BFH mit drei Urteilen vom 29.4.2014 (Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13).

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In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage erörtert, ob das gegenwärtige Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Dabei hat es sehr klar zu erkennen gegeben, dass es die gegenwärtigen Regelungen über die Verschonung des Betriebsvermögens nicht für verfassungsmäßig hält. Insbesondere monierten die Richter, dass es keine Obergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen gibt, dass die Vergünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 Prozent ausgeschlossen ist und dass die Bindung an die Ausgangslohnsumme erst bei 20 Mitarbeitern eingreift.

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Durch das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz (KroatienAnpG) hat der Gesetzgeber die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Das Gesetz wird zum 1. Oktober in Kraft treten.

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Um ihr Vermögen schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen, kaufen Eltern häufig ein vermietetes Grundstück zusammen mit ihren Kindern. Üblicherweise wird der Kaufvertrag so gestaltet, dass die Erwerber Bruchteilseigentümer werden. In das Grundbuch wird dann jeder Eigentümer mit der Höhe seines Miteigentumsanteils eingetragen. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, die viele Vorteil bietet, häufig aber nicht bekannt ist:

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Stellungnahme / Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

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