Steuerrecht

In den Revisionsverfahren IX R 1/15, IX R 19/15 und IX R 9/15 stellt sich jeweils die Frage nach der Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten für eine geplante künftige Vermietung einer im Zeitpunkt noch nicht errichteten bzw. fertiggestellten Immobilie. Voraussetzung hierfür ist eine Vermietungsabsicht bei Entstehen der Aufwendungen, deren Vorliegen anhand objektiver Umstände vom Erwerber nachgewiesen werden muss. Insoweit wird in den Verfahren IX R 1/15 und IX R 19/15 zu klären sein, wie dieser Nachweis erbracht werden kann, wenn eine Vermietung später tatsächlich nicht erfolgt, weil die Eigentumswohnung aufgrund von erheblichen Baumängeln nicht fertiggestellt wird bzw. weil der Kaufvertrag bezüglich der noch zu errichtenden Eigentumswohnung wegen Insolvenz des Bauträgers rückabgewickelt wurde.

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Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 10.1.2014 ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.html) die Begünstigung nach § 35 a Abs. 3 EStG nur für die Kosten für das Kehren des Kamins und Reparatur- und Wartungsarbeiten bestätigt. Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau wurden als "nicht begünstigt" eingestuft.

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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.5.2015, II R 8/14 (veröffentlicht am 8.7.2015)

Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

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Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG), und gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten.

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Ab dem 1.1.2015 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestarbeitsentgelt von 8,50€ brutto je Zeitstunde. Ausnahmen bestehen u. a. für Praktikanten (§ 22 MiLoG), Jugendliche, ehrenamtliche Tätige und Langzeitarbeitslos.

Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt keine Ausnahme, so dass diese ebenfalls einen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Derartige Arbeitsverhältnisse müssen deshalb überprüft und die Vergütungsregelungen ggf. geändert werden.
Der Mindestlohn berechnet sich nach dem Bruttolohn. Das ist der Lohn vor Abzug des Arbeitnehmeranteils zu den Sozialabgaben und den Steuern, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. Da bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die pauschalierten Steuern und Sozialabgaben vom Arbeitgeber zu tragen sind, dürfen diese nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

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