Rechtsprechung

Der BGH hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren (BGH, Urteil v. 15.4.2015 – VIII ZR 281/13).

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BGH, Urteile v. 25.3.2015 - VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 25. März 2015 die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht.

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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.

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 1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. (HJB)

BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14

Ab dem 1.1.2015 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestarbeitsentgelt von 8,50€ brutto je Zeitstunde. Ausnahmen bestehen u. a. für Praktikanten (§ 22 MiLoG), Jugendliche, ehrenamtliche Tätige und Langzeitarbeitslos.

Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt keine Ausnahme, so dass diese ebenfalls einen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Derartige Arbeitsverhältnisse müssen deshalb überprüft und die Vergütungsregelungen ggf. geändert werden.
Der Mindestlohn berechnet sich nach dem Bruttolohn. Das ist der Lohn vor Abzug des Arbeitnehmeranteils zu den Sozialabgaben und den Steuern, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. Da bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die pauschalierten Steuern und Sozialabgaben vom Arbeitgeber zu tragen sind, dürfen diese nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

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