Rechtsprechung

KG Berlin 20. Zivilsenat; AZ 20 W 44/16; Beschluss vom 28.07.2016

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so richtet sich der Streitwert der Klage danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten.
Soweit hiernach etwa allein die ordnungsgemäße Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln.
Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.

Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

BGH, VIII ZB 4/16, Beschluss vom 14. Juni 2016


Soweit der Mieter einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlanges zustimmt, kann der Vermieter - innerhalb von drei weiteren Monaten - auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Gegen eine ungünstige Entscheidung des Amtsgericht kannBerufung eingelegt werden, allerdings nicht ausnahmslos: Denn eine Berufungist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Bezüglich der Berechnung des Beschwerdegegenstands gab es bei den Gerichten Streit: Einige Gerichte berechneten den Wert des Beschwerdegegenstand nach § 41 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (höchstens der Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung),  andere nach § 9 ZPO (s.u.). Dieser unterschiedliche Berechnungsansatz konnte dazu führen, dass eine Berufung bei demselben Sachverhalt von dem einen Gericht als zulässig und dem anderen Gericht als unzulässig angesehen wurde.

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In den Revisionsverfahren IX R 1/15, IX R 19/15 und IX R 9/15 stellt sich jeweils die Frage nach der Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten für eine geplante künftige Vermietung einer im Zeitpunkt noch nicht errichteten bzw. fertiggestellten Immobilie. Voraussetzung hierfür ist eine Vermietungsabsicht bei Entstehen der Aufwendungen, deren Vorliegen anhand objektiver Umstände vom Erwerber nachgewiesen werden muss. Insoweit wird in den Verfahren IX R 1/15 und IX R 19/15 zu klären sein, wie dieser Nachweis erbracht werden kann, wenn eine Vermietung später tatsächlich nicht erfolgt, weil die Eigentumswohnung aufgrund von erheblichen Baumängeln nicht fertiggestellt wird bzw. weil der Kaufvertrag bezüglich der noch zu errichtenden Eigentumswohnung wegen Insolvenz des Bauträgers rückabgewickelt wurde.

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Die vom Vermieter gestellte Formularklausel, wonach die Nebenkosten im Verhältnis der Fläche des Mieters zu den "tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt" erfolgen soll, ist wegen Abwälzung des Leerstandrisikos auf den Mieter auch in einem Gewerbemietverhältnis nach § 307 BGB unwirksam.
Die wegen Unwirksamkeit des vertraglichen Umlagemaßstabs bestehende Vertragslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich dahin zu schließen, dass die Umlage im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Objekts vorgenommen werden soll.

KG Berlin 8. Zivilsenat, Urteil vom 6. Juni 2016, AZ 8 U 40/15

Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/

Ist nach der Wohnungsüberlassung Wohneigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann sich der Erwerber gemäß § 577 a Abs. 1 BGB auf berechtigte Interessen (Eigenbedarf und Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung) erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist berufen. Die reguläre Sperrfrist beträgt drei Jahre.
Seit dem 1. Oktober 2013 gilt jedoch für ganz Berlin - aufgrund der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 - für  eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung
(s. http://gesetze.berlin.de/jportal/quelle=jlink&query=KSchKlV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true ).

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