Rechtsprechung

Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13

a) Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH, NJW 1961, 916).
b) Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache trifft.

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BGH, Urteil vom 20. Mai 2015, VIII ZR 145/14

Hier: ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet in Sachsen übertragen worden ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang. Ein Eigentümer von 12 Wohneinheiten, die teilweise leer standen, beanstandete die Grundgebührenbemessung. Er war der Auffassung, dass die Fixkosten der Wasserversorgung fehlerhaft kalkuliert seien und demzufolge entspreche die - darauf aufbauende Preisbestimmung - nicht der Billigkeit.

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(BGH, Urteil vom 10.10.2014, Az.: V ZR 315/13)
WEG, § 23 Abs. 1

a) Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiellrechtlich u.a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam.

b) Zu   den   unentziehbaren,   aber   verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.

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Auf www.bundesgerichtshof.de wurde nun das Urteil vom 18. März 2015 mit Entscheidungsgründen veröffentlicht. Die formularvertragliche Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht bei einer im unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand übergebenen Wohnung ist unwirksam, sofern der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (Rn. 24).

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Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG), und gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten.

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