Rechtsprechung
- Wohnungseigentumsrecht |
- 20. Januar 2016
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2
Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer. Jeder
- Mietrecht |
- 07. Januar 2016
AG Potsdam, AZ 24 C 247/14, Urteil vom 09.07.2015
Voraussetzungen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung
Das Amtsgericht Potsdam hat in einer Entscheidung sehr übersichtlich die Voraussetzungen für eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung zusammengestellt.
"(..)
Voraussetzung für eine solche ist, dass die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Des Weiteren hat die Abrechnung eine Zusammenstellung der Gesamtausgaben, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen zu enthalten. Ob die Abrechnung die formellen Voraussetzungen erfüllt, die an die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung zu stellen sind, beurteilt sich danach, ob der Mieter imstande ist, die zur Verteilung anstehenden Betriebskostenpositionen zu erkennen und auf der Grundlage des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten rechnerisch nachzuprüfen. Zweck der Abrechnung ist es, dass der Mieter allein schon durch die Darstellung in der Abrechnung in die Lage versetzt wird, die Berechnung und damit letztlich den Anspruch des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Dabei ist stets auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters abzustellen."
- Mietrecht |
- 16. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH, Nr. 185/15 vom 04.11.2015
In Berlin gilt seit dem 19. Mai 2013 (befristet bis zum 10. Mai 2018) die Verordnung vom 7. Mai 2013 zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 BGB. Der Gesetzgeber ermächtigte die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung für Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, die Kappungsgrenze für 5 Jahre auf 15 % herabzusetzen.
- Steuerrecht |
- 09. Dezember 2015
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 10.1.2014 ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.html) die Begünstigung nach § 35 a Abs. 3 EStG nur für die Kosten für das Kehren des Kamins und Reparatur- und Wartungsarbeiten bestätigt. Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau wurden als "nicht begünstigt" eingestuft.
- Wohnungseigentumsrecht |
- 08. Oktober 2015
Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
In einer vor Kurzen veröffentlichen Entscheidung hat sich das Kammergericht mit der Frage beschäftigt, ob bei der Bewilligung die neue Abgeschlossenheitbescheinigung vorliegen muss.
Nach Ansicht des Kammergerichts muss die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 W 343/12). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.
KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 2. Juli 2015, AZ 1 W 558/14