Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

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Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383).

BGH, Urteil vom 12. Februar 2014, Az.: XII ZR 76/13

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20. Februar 2014 (VII ZR 172/13) neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadenersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

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In dem neuesten Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil des V. Zivilsenats vom 24. Januar 2014, V ZR 48/13) entschieden, dass die Anbringung der Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung sei. Eine solche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

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Immer wieder gibt es Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der auf die Mieter umlagefähigen Betriebskosten zu der Instandsetzung- und Instandhaltungskosten, die durch den Vermieter zu tragen sind. Wir möchten Sie nun regelmäßig über die Fälle aus der Praxis informieren, die Ihnen bei der Verwaltung Ihres Eigentums behilflich sein können.

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