Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, AZ VII ZR 171/15

 

BGB § 634

Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen

Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei

Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315).

WEG § 10 Abs. 2, §§ 21, 23; BGB § 640

Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler - Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler - Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des genannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung.

Weiterlesen ...


Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können.

 
BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 , AZ: VIII ZR 209/15
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein Vermieter stellte den Mietern die Abrechnung der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 2011 zu. Diese Abrechnung wies die im Einzelnen berechneten umlagefähigen und auch separt berechneten nichtumlagefähigen Kosten aus. Der Vermieter hat "Kosten gemäß Abrechnung" übernommen. Er hat jedoch alle Kosten - also auch die nicht umlagefähigen Kosten - den Mietern berechnet. Die Mieter haben die Nachzahlung geleistet und - nach Ablauf der Ausschlussfrist - die Rückzahlung der nichtumlagefähigen Kosten verlangt.

Weiterlesen ...


Ein Mietvertrag über Gastronomie entfaltet für die Eigentümer von Sachen, die sich zu Zwecken des Geschäftsbetriebs berechtigterweise in den Mieträumen befinden, eine Schutzwirkung, die eigene Schadenersatzansprüche dieser Dritten begründen kann. Jedenfalls bei einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung zwischen dem Dritten, in deren Eigentum eine in die Mietsache eingebrachte Einrichtung im Sinne des § 538 Abs. 2 BGB steht, und der Mieterin ist im Falle der Beschädigung dieses Eigentums die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Dritten entsprechend anwendbar.

OLG Frankfurt; Urteil vom 04.03.2016, AZ 2 U 182/14

Die in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene AGB-Klausel Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter." ist hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grudstücks bedingten Grundsteuererhöhung nach Ansicht des BGH nicht eindeutig und daher zu Lasten des Verwenders auszulegen.

Die verbleibenden Zweifel gehen nach § 305 c Abs 2 BGB zu Lasten der Vermieterin als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB vorliegt, braucht daher nicht entschieden zu werden.
 
BGH, Urteil vom 17. Februar 2016, AZ XII ZR 183/13

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.

 
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 -
VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013,734 Rn. 14 ff. mwN).

Weiterlesen ...


Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Seminar ,,Erben und Schenken''

am 10. Oktober 2024

von 17 Uhr bis 19 Uhr

Elementarschadenversicherung/Pflichtversicherung ist keine Lösung–Prävention hat Priorität

https://www.hausundgrund.de/haus-grund-raet-zu-elementarschadenversicherung

 

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.