Rechtsprechung

Die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag vorgenommene Auferlegung einer monatlichen „Verwaltungskostenpauschale" auf den Wohnraumieter - zusätzlich zu einer gesondert bezifferten Nettokaltmiete – ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 1 BGB unwirksam.

 

Eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Mieters, er habe die vollständige Miete gemäß § 814 BGB in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, ist allenfalls bei einem Sachverhalt gerechtfertigt, der für einen Laien ohne juristischen Beistand tatsächlich und rechtlich unschwer selbst zu durchdringen ist.

 

LG Berlin, Urteil vom 12.10.2017 - 67 S 196/17

1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

 

2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszufüllen.


Bundesfinanzhof

Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16; veröffentlicht am 18.10.2017

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

Quelle: Pressemitteilung vom 19.09.2017 (PM 55/2017)
Landgereicht Berlin, Aktenzeichen 67 S 149/17, Beschluss vom 14. September 2017 und Urteil vom 19. September 2017

Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) für verfassungswidrig. In einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 hat das Landgericht ausführlich seine Rechtsansicht begründet und zunächst mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die genannte Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Dazu kam es allerdings nicht. In der mündlichen Verhandlung habe sich herausgestellt, dass es aufgrund weiteren Vortrags der Parteien in diesem Fall auf die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht mehr ankomme, so dass das Gericht selbst entscheiden könne. Die Berufung der Mieterin wurde zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nach seiner Auffassung verfassungswidrig sei.

 

 

Hinweisbeschluss finden Sie unter:

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.632168.php

BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 181/16
Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. Allerdings genügt nach Ansicht des BGH eine laienhafte – im Rahmen des Mieters liegende – Vermessung.

Welche Beschlüsse angefochten werden, muss bei Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erkennbar sein.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss festgestellt, dass in einer WEG-Anfechtungsklage der Umfang der beabsichtigten Beschlussanfechtung von Eigentümerbeschlüssen nicht offen gelassen werden darf, insbesondere wenn diese teilweise zu hohen Streitwerten und damit Kostenbelastungen führen können. Welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbar sein. Der Kläger darf also - bei einer Vorratsanfechtung - die Begründungsfrist nicht dazu benutzen, den Umfang der Beschlussanfechtung erst während dieser Zeit festzulegen.

BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017; V ZR 204/16

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