Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert. In einem vor Kürzen veröffentlichen Urteil hat der BFH wie folgt entschieden: 

1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

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Der Fall:
Die 97-jährige demenzkranke und pflegebedürftige Beklagte ist eine langjährige Mieterin zweier Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine Dreizimmerwohnung bewohnt sie selbst. Eine Einzimmerwohnung wird von ihrem (ebenfalls beklagten) Betreuer bewohnt, der sie ganztägig pflegt. Im Jahr 2015 äußerte der Betreuer in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin. Die Vermieterin sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus. 

Der BGH hat das Berufungsurteil, das der Vermieterin Recht gab, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskosten (AUV) höchstens gezahlt werden können.

Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen (ab dem 1. März 2016 und 1. Februar 2017) veröffentlicht:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-10-18-Steuerliche-Anerkennung-Umzugskosten-Unterrichtskosten-Umzugsauslagen-Maerz-2016-Februar-2017.html

Bundesfinanzhof Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 22/15; Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 25/14; , Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 15/15)

Nach den neuesten Urteilen des BFH gehören reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) auch zu den "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Grundsätzlich müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nach Ansicht des BFH nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 62 vom 28. September 2016

(http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online)

KG Berlin 20. Zivilsenat; AZ 20 W 44/16; Beschluss vom 28.07.2016

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so richtet sich der Streitwert der Klage danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten.
Soweit hiernach etwa allein die ordnungsgemäße Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln.
Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.

Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

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