Meldungen

Das für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

 

Das Berufungsgericht hielt einschlägige landesrechtliche Norm (§ 23a NachbG NW) für verfassungswidrig und hat deswegen die Klage auf die Duldung der grenzüberschreitenden Wärmedämmung abgewiesen. Dieses Gericht hätte jedoch keine Sachentscheidung treffen dürfen. Gerichte sind dazu verpflichtet, Gesetze anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, so ist es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn nur das Bundesverfassungsgericht ist dazu befugt, ein nachkonstitutionelles Gesetz für nichtig zu erklären (sog. "Verwerfungsmonopol").

Weiterlesen ...


Verlängerung der Mietpreisbremse (Zeile 3036)
Die Mietpreisbremse soll bis zum Jahre 2029 verlängert werden.

Anmerkung
Die Mietpreisbremse ist vom BVerfG nur deshalb gebilligt worden, weil sie nur vorübergehend gelten sollte (BVerfG vom 18.7.19 (1 BvL 1/18; 1 BvL 4/18 und 1 BvR 1595/18). Eine Preisregulierung heizt nur die Nachfrage nach Wohnraum an, beseitigt aber nicht den Mangel an Wohnraum. Ein Mangel kann nicht durch Verbote beseitigt werden.

Auf sieben Jahre verlängerter Betrachtungszeitraum (Zeile 3033)
Zur Berechnung der ortsüblichen Miete sollen die Mieten der letzten sieben Jahre herangezogen werden.

Anmerkung:
Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums wird die ortsübliche Vergleichsmiete in Gebieten mit tendenziell steigenden Mieten absinken.


Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (Zeile 3035)
In angespannten Wohnungsmärkten soll die Kappungsgrenze von bisher 15 auf 11 Prozentpunkte in drei Jahren abgesenkt werden.

Anmerkung:
Dies wirkt sich zulasten der Vermieter aus, die die bisher das Erhöhungspotential nicht ausgeschöpft haben. Es ist zu befürchten, dass Vermieter die künftigen klimapolitischen Anforderungen an Wohngebäude nicht erfüllen können.

Das Bundeskabinett hat Anfang Juli die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet. Nachdem der Bundesrat dieser Änderung am 17. September 2021 zugestimmt hat, kann die Verordnung demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Durch die novellierten Regelungen werden unter anderem die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festgelegt.

Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf prüft nun, ob für die Wohngebiete rund um die Schloßstraße soziale Erhaltungsverodnungen gemäß § 172  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB erlassen werden können. Das Untersichungsgebiet umfasst die beiden Planungsräume Schloßstraße und Markelstraße und erstreckt sich entlang der Schloßstraße von der Bornstraße im Norde bis zur Flemmings- bzw. Grunewaldstraße im Süden. Nach Mitteilung des Bezirkes vom 17. August 2021 werden entsprechende Hausbefragungen im August und im September 2021 durchegführt. Mit den Untersuchungen hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Landesweite Planungsgesellschaft mbH (LPG) beauftragt. Zufällig ausgewählte Haushalte der beiden Untersuchungsgebiete erhalten Post vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf.

Mit der Befragung werden haushaltsbezogene Daten (zum Beispiel Haushaltsgröße, Wohndauer und Wohnzufriedenheit), wohnungsbezogene Informationen (zum Beispiel Wohnungsgröße, Ausstattung und Miethöhe) und nachbarschaftsbezogene Aspekte (zum Beispiel die Nutzung von sozialen Einrichtungen und der Verkehrsinfrastruktur sowie das nachbarschaftliche Zusammenleben) erhoben.

 

Weitere Informationen:

https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1116880.php

Nach dem BGH-Urteil vom 11. Juni 2021 darf ein Grundstücksnachbar - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen - von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. 

Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt nach ANsicht des Gerichts die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19
Mitteilung der Pressestell Nr. 109/2021 

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Seminar ,,Erben und Schenken''

am 10. Oktober 2024

von 17 Uhr bis 19 Uhr

Elementarschadenversicherung/Pflichtversicherung ist keine Lösung–Prävention hat Priorität

https://www.hausundgrund.de/haus-grund-raet-zu-elementarschadenversicherung

 

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.