Meldungen

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen. Diese Richtlinie soll in deutsches Recht durch eine Änderung der Heizkostenverordnung umgesetzt werden. Eigentlich hätte dies schon bis zum 25.10.2020 stattfinden müssen.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-einer-verordnung-ueber-die-aenderung-der-heizkostenverodnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Coronabedingte Mietausfälle führen zu geringeren Steuerlasten

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Hierzu zählen insbesondere auch coronabedingte Mietausfälle.
Entsprechende Anträge für das Jahr 2020 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden.
Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes infrage.
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war.

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Das Bundeskabinett hat am 4. November 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen. Das Baugesetzbuch (BauGB) soll geändert werden, damit die Gemeinden leichter Bauland für den Wohnungsbau ausweisen können.

Die wohl umstrittenste Änderung betrifft die Verschärfung des Umwandlungsverbots von Miet- in Eigentumswohnungen. Bislang gilt eine solche Beschränkung nur in den Gebieten, in denen die Gemeinde eine Erhaltungssatzung erlassen hat. Der neue § 250 BauGB-E sieht nunmehr vor, dass die Aufteilung eines bestehenden Wohngebäudes in Wohnungseigentum nur nach Genehmigung der Gemeinde erfolgen darf.

§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

(1) Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten vorliegen und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind, bedarf bei bereits bestehenden Wohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten muss.

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Am 16. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin veröffentlicht (s. Heft Nr. 27, S. 522).

https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2020/

Am 12. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnraum und Einfamilienhäuser veröffentlicht. Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. 

 

Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder über ein Einfamilienhaus bedarf demnächst der Textform (§ 656 a BGB). 

 

Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, gibt es u.a. folgende Änderungen bezüglich der Maklercourtage:

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen (§ 656 c BGB). Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. 

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