Meldungen

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen (§ 577 a Abs. 1 BGB).

Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

 

Die aktuelle Berliner Verordnung tritt am 30. Spetmber 2023 außer Kraft. Nun wurde bereits die nächste Verordnung veröffentlicht.

Die neue Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2033 außer Kraft.

Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt erneut zehn Jahre.

 

https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-KSchKlVBE2023rahmen 

 

Die neue Berliner Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) ist am 11. Mai 2023 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des
10. Mai 2028 außer Kraft. Demzufolge dürfen die Mieten in Berlin - bei einer zulässgen Erhöhung auf die ortsübliche Miete - innerhalb von drei Jahren weiterhin nur um max. 15 % steigen.

Vorläufiges Ergebnisprotokoll ist hier abrufbar.

 

Technologieoffenheit und Finanzierbarkeit sind elementar

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland begrüßte heute die vom Koalitionsausschuss der Ampel-Regierung angekündigten Änderungen am bisherigen Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes. „Technologieoffenheit ist bei der Wärmewende elementar und muss mindestens so lange gewährleistet sein bis die Kommunen eine Entscheidung über die Wärme- und Energieversorgung einer jeden Immobilie getroffen haben“, unterstrich Verbandschef Kai Warnecke.

 

Haus & Grund forderte zudem, dass sich Zeiträume für Außerbetriebnahmen von fossilen Heizungen auch an den technischen Möglichkeiten orientieren müssen und nannte das Beispiel der fehlenden Alternative für Gasetagenheizungen. Zudem müssten Kriterien für Härtefallregelungen neben den persönlichen finanziellen Möglichkeiten auch Erwägungen der Altersgerechtigkeit sowie die Perspektiven der regionalen Entwicklung sein. Mit Blick auf höhere Förderungen für den Heizungstausch forderte Verbandspräsident Warnecke, diese primär in Gestalt einer steuerlichen Absetzbarkeit und in Form von Zuschüssen zu organisieren. Nur so ließen sich alle Eigentümergruppen erreichen, wovon mittelbar auch Mieterinnen und Mieter profitierten.

 

https://www.hausundgrund.de/waermewende-ampel-auf-dem-weg-zu-wichtigen-korrekturen

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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Haus & Grund: Mietpreisbremse endlich abschaffen

https://www.hausundgrund.de/ampel-plant-keine-weiteren-mietrechtsverschaerfungen

 

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