Meldungen
- 26. März 2020
Gesetzliche Regelungen während der Corona-Pandemie
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Corona_node.html
- 28. Januar 2020
Am 21. Dezember 2019 hat der Bundestag die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Miete von vier auf sechs Jahre beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Nach den Übergangsregelungen können Mietspiegel auch nach dem 31. Dezember 2019 nach § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung neu erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1. März 2020 liegt und der Mietspiegel vor dem 1. Januar 2021 veröffentlicht wird. Mietspiegel, die nach Satz 1 neu erstellt wurden oder die bereits am 31. Dezember 2019 existierten, können entsprechend § 558d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
Weitere Informationen unter:
- 27. Januar 2020
Am Donnerstag, den 30.01.2020 findet die 53. Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses Berlin statt. Auf der Tagesordnung steht auch das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenobergrenzung (zweite Lesung). Auch wenn das "MIetendeckel-Gesetz" an diesem Tag verabschiedet wird, tritt es erst am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Darüber hinaus wurde bis jetzt die Lageordnung nicht veröffentlicht, so dass eine Berechnung der "zulässigen Miete" ohnehin nicht möglich ist.
Nach der Veröffentlichung des Gesetzes werden wir unsere Mitglieder über den Umgang mit dem Gesetz selbstverständlich informieren.
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/einladung/plen18-053-e.pdf
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen//vorgang/d18-2437.pdf
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/mietendeckel/
- 27. Januar 2020
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bearbeitet derzeit einen Gesetzesentwurf für die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes. Die neuen Regelungen betreffen u.a. die Erleichterungen von Sanierungen und Modernisierungen und Vereinfachungen für den Ablauf von Eigentümerversammlungen. Die Änderungen könnten Anfang 2021 in Kraft treten.
Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/082719_Abschlussbericht_Reform_WEG.html
- 23. Oktober 2019
Das muss jeder Amtsrichter beachten, ohne auf das BVerfG zu warten.
Derzeit wird vor allem diskutiert, ob der geplante Berliner Mietendeckel Verfassungswidrig ist, weil dem Land Berlin die Gesetzgebungsbefugnis fehlt. Denn die Zuständigkeit für das Mietrecht liegt nach Art. 72 Grundgesetz (GG) beim Bund. Nur das „Wohnungswesen“ dürfen die Länder regeln. Ob darunter auch die Regelung des Mietenstopps fällt, ist umstritten. Die übrigen Regelungen des Mietendeckel Gesetzes gehören aber jedenfalls nach überwiegender Meinung nicht zum Wohnungswese, sondern sind Teil des Mietrechts und dürfen daher von den Ländern nicht geregelt werden.
Diese Frage ist denjenigen, die in der Berlin derzeit das Sagen haben, aber völlig egal. Es handelt sich bei ihnen - zumindest im Geiste - um die Kinder der Leute, die in der DDR dafür sorgten, dass aus Wohnungen Ruinen wurden. Ihre Idee ist klar: Auch wenn das Gesetz verfassungswidrig ist, schafft es bis zur Entscheidung des BVerfG erst einmal Tatsachen. Nach Art. 100 des Grundgesetzes darf nämlich nur das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklären. Man spricht von der alleinigen Verwerfungskompetenz des BVerfG. Bis das BVerfG ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt, ist es wirksam und muss beachtet werden. Die Gerichte dürfen allerdings die Verfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG abwarten.
Übersehen wird allerdings fast immer die Regelung des Artikel 31 GG, nach der Bundesrecht Landesrecht bricht. Jeder Jurastudent hat den Satz gelernt : lex superior derogat legi inferiori. Danach ist ein in Rag niedriger stehendes Gesetz unwirksam, wenn und soweit es einem höherrangigen Gesetz widerspricht. Durch Landesgesetz geregelte Vorschriften sind deshalb unwirksam, wenn sie im Widerspruch zu Bundesrecht stehen.