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Entwurf des Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Berliner MietenWoG) vom 30.08.2019

Entwurf vom 30.08.2019 ist zu finden unter:

https://stadtentwicklung.berlin.de/download/mietendeckel/Referentenentwurf_MietenWoG.pdf

Die Koalition hat sich am 16.06.2019 auf eine Grundsteuerreform mit Länderöffnungsklausel geeinigt. Ein Teilerfolg für das Bundesland Bayern, das sich stets für ein wertunabhängiges Flächenmodell eingesetzt hat.

Die Bundesländer können nunmehr eine vom Bundesgesetz abweichende Länderregelung treffen, die unnötige Bürokratie vermeidet und die Grundsteuer konsequent als Äquivalent für Infrastrukturleistungen definiert.

 

Eckpunkte:

  • Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer hat. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird damit verfassungsrechtlich abgesichert (105 Abs. 2 GG).
  • Den Ländern wird in Bezug auf die Grundsteuer eine Abweichungsmöglichkeit von bundesgesetzlichen Regelungen eröffnet. Der Themenkatalog für abweichende Ländergesetze wird daher in Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG um die Grundsteuer erweitert.
    Eine abweichende Länderregelung ist frühestens ab 01.01.2025 möglich (Art. 125b GG).
  • Bei der bundesgesetzlichen Ermittlung sind für die Ermittlung des Rohertrages folgende Kriterien maßgeblich: länderbezogene durchschnittliche Nettokaltmiete/qm Wohnfläche nach sechs gemeindebezogenen Mietenniveaustufen; Einteilung in drei Gebäudearten (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück), drei Wohnflächengruppen und  fünf Baujahresgruppen (bis 1948, 1949 bis 1978, 1979 bis 1990, 1991 bis 2000, ab 2001).
  • Gewerbeimmobilien werden ausschließlich mit dem Sachwertverfahren bewertet.
  • Die Kommunen erhalten die Option, ab 01.01.2025 eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für das Jahr 2018 können in diesem Jahr bis zum 1. April gestellt werden. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.

 

Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes in Frage.

 

Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die stets dokumentiert werden sollten.

In der Pressemitteilung vom 18. Oktober 2018 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht darauf hingewiesen, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Notwendigkeit besteht, Klingelschilder zu entfernen.

 

Quelle:

https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_16.pdf

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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