Rechtsprechung

Ende des Jahres 2018 hat Bundesfinanzminister Scholz zwei Modelle zur Reform der Grundsteuer vorgestellt. Ein wertunabhängiges Modell (WUM), bei dem nur auf die Flächen des Bodens und des Gebäudes abgestellt wird, und ein wertabhängiges Modell (WAM), bei dem der Wert des Grundstücks anhand der tatsächlichen Mieten in einem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird. Die Finanzminister des Bundes und der Länder konnten sich in der Mitte Januar 2019 stattfindenden Konferenz auf keines dieser Modelle einigen. Das Flächenmodell wurde abgelehnt, weil man es als sozial ungerecht empfand, wenn der Wert des Grundstücks nicht berücksichtigt wird. Das wertabhängige Modell fand keine Zustimmung, weil der Bürokratieaufwand zu groß wäre.

Die Zeit drängt jedoch. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 muss das neue Grundsteuergesetz bis zum Ende des Jahres 2019 verkündet werden. Bis zum 31: Dezember 2024 bleibt dann Zeit, das Gesetz in die Praxis umzusetzen.

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Die Bundesnotarkammer hat klargestellt, dass der Notar die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung grundsätzlich beim Verwalter oder gegebenenfalls bei der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen muss. Er darf sie nicht beim Veräußerer oder Erwerber des Wohnungseigentums erheben.

Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag hierzu eine ausdrückliche Kostenübernahme enthält.
Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühr ist grundsätzlich der Verwalter, der den Notar mit der Beglaubigung der Zustimmung beauftragt hat. Dem Verwalter steht aber regelmäßig ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen die Eigentümergemeinschaft zu.
 

 

Quelle:

http://bnotk.de/Bundesnotarkammer/index.php

Der BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

 

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

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Der BGH hat bestätigt, dass die Gemeinschaft - bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht - den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen kann, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

 

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschlossen die Wohnungseigentümer 2015 die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Die Anschaffungskosten sollten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, möchten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.

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Der BGH stellt in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 (VIII ZR 94/17) nunmehr klar, dass die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

 

Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum”. Die betrifft jedoch nur Konstellationen, in denen tatsächlich eine Überrumpelungsgefahr für Mieter besteht. Es geht also lediglich um die Korrektur von Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise damit einhergehenden Informationsdefizit des Mieters. Diese Zielsetzung des Gesetzes wird bereits mit den mietrechtlichen Regelungen in  §§ 558 ff. BGB erreicht. Denn gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter in Textform zu begründen. Hinzu kommt eine mindestens zweimonatige Überlegungsfrist gem. § 558 b Abs. 2  BGB. Der Mieter  hat damit die Möglichkeit, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens ohne Überrumpelungsgefahr und ohne Informationsdefizit zu überprüfen. Durch die Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB wird damit bereits sichergestellt, dass die Ziele der verbraucherschützenden Regelungen zum Fernabsatz erfüllt sind.

 

Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss auch, dass das Widerrufsrecht in anderen mietrechtlichen Konstellationen, in denen Vereinbarungen außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen werden, anwendbar bleibt. Dies betrifft z.B. die Modernisierungsvereinbarung, die in der Wohnung des Mieters abgeschlossen wird.

 

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 168/2018

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