Rechtsprechung

Wohnwerterhöhendes Merkmal: "Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe"

 

Im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2017 ist ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Parkplatzangebot auch im Falle seiner Entgeltlichkeit wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Das setzt allerdings eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch den Mieter voraus. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens tatsächlich einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz angemietet oder der Vermieter ihm zuvor erfolglos die Anmietung eines Parkplatzes angeboten hat.
LG Berlin, 67. Zivilkammer, Urteil vom 16.10.2018, AZ: 67 S 150/18

Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt, grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

 

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Reinigung der Fensterflächen vorliegend vom Mieter persönlich geleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.

 

BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 188/16

Ende des Jahres 2018 hat Bundesfinanzminister Scholz zwei Modelle zur Reform der Grundsteuer vorgestellt. Ein wertunabhängiges Modell (WUM), bei dem nur auf die Flächen des Bodens und des Gebäudes abgestellt wird, und ein wertabhängiges Modell (WAM), bei dem der Wert des Grundstücks anhand der tatsächlichen Mieten in einem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird. Die Finanzminister des Bundes und der Länder konnten sich in der Mitte Januar 2019 stattfindenden Konferenz auf keines dieser Modelle einigen. Das Flächenmodell wurde abgelehnt, weil man es als sozial ungerecht empfand, wenn der Wert des Grundstücks nicht berücksichtigt wird. Das wertabhängige Modell fand keine Zustimmung, weil der Bürokratieaufwand zu groß wäre.

Die Zeit drängt jedoch. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 muss das neue Grundsteuergesetz bis zum Ende des Jahres 2019 verkündet werden. Bis zum 31: Dezember 2024 bleibt dann Zeit, das Gesetz in die Praxis umzusetzen.

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Die Bundesnotarkammer hat klargestellt, dass der Notar die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung grundsätzlich beim Verwalter oder gegebenenfalls bei der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen muss. Er darf sie nicht beim Veräußerer oder Erwerber des Wohnungseigentums erheben.

Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag hierzu eine ausdrückliche Kostenübernahme enthält.
Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühr ist grundsätzlich der Verwalter, der den Notar mit der Beglaubigung der Zustimmung beauftragt hat. Dem Verwalter steht aber regelmäßig ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen die Eigentümergemeinschaft zu.
 

 

Quelle:

http://bnotk.de/Bundesnotarkammer/index.php

Der BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

 

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

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