Rechtsprechung

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, hat das  Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Umsatzsteuer veröffentlicht, nach dem betroffene Steuerpflichtige Stundung ihrer Steuern und Herabsetzung der Vorauszahlungen verlangen können. Ein entsprechendes Schreiben haben die Länder zur Gewerbesteuer erlassen.

 

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

 

Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. . Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

 

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.

 

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de

Der Berliner Mietendeckel ist im Februar 2020 in Kraft getreten.

  • Wenn sie die Miete nach dem 18.6.2019 nicht erhöht haben, ist nichts zu veranlassen. Die Miete kann weiterhin gefordert werden.
  • Wenn Sie die Miete nach dem 18.6.2019 erhöht haben, müssen Sie die Forderung und Entgegennahme der Miete ab dem 01. März 2020 auf den Betrag beschränken, der am 18.6.2019 vereinbart war.
    • Einziehungsermächtigungen müssen entsprechend geändert werden.
    • Wenn der Mieter die Miete überweist, müssen Sie ihn entsprechend informieren und bitten, seine Überweisung auf den am 18.6.2019 vereinbarten Betrag herabzusetzen. Keinesfalls sollten Sie Vertragsveränderungen vornehmen.
      Entsprechende Muster stellen wir unseren Mitgliedern zur Verfügung. Nutzen Sie bitte NICHT die Vorlagen der Senatsverwaltung.

 

  • Neue Mietverträge

Mietverträge, die Sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließen, bleiben auch nach dem Inkrafttreten unverändert bestehen. Die in diesem Vertrag vereinbarte Miete kann auch nach dem Inkrafttreten gefordert werden. Dadurch werden neu abgeschlossene Verträge bessergestellt als Erhöhung der Miete in einem laufenden Vertrag. Schließen Sie den Mietvertrag erst nach dem Inkrafttreten ab, dürfen Sie höchstens die Tabellenmiete fordern.
Informieren Sie sich unbedingt vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages, wie Sie Ihre Ansprüche sichern können.

 

Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.

 

Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18

Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2020

 

https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 -VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 -VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).

 

BGH, Urteil vom 27. November 2019 -VIII ZR 165/18

BGH, Urteil vom 5. Juli 2019; veröffentlicht am 13. Januar 2020

 

Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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Am 23. April bleibt unsere Geschäftsstelle aus betrieblichen Gründen geschlossen.

 

Haus & Grund: Mietpreisbremse endlich abschaffen

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