Rechtsprechung

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 -VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 -VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).

 

BGH, Urteil vom 27. November 2019 -VIII ZR 165/18

BGH, Urteil vom 5. Juli 2019; veröffentlicht am 13. Januar 2020

 

Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.

Keine Übergangsfristen für verfassungswidrige Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Verfassungswidrige Satzungen dürfen nicht bis zu einer Neuregelung weiter gelten.
 
Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungssteuer) vom Gericht als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. Das Gericht hat keinen Spielraum, um eine sogenannte Fortgeltungsanordnung zu erlassen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2019; Az.: 9 C 6.18 und 9 C 7.18 und 9 C 3.19 und 9 C 4.19

Anfang Oktober hat das Bundesministerium der Finanzen des „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ bekannt gegeben. Durch die Neuregelungen sollen folgende Maßnahmen aus dem von der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkten des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt werden:

  • Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohnungen,
  • Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie,
  • Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr ,
  • Einführung einer Möglichkeit der Gemeinden, bei der Grundsteuer für Sondergebiete für Windenergieanlagen einen erhöhten Hebesatz einzuführen.

 

Die Änderungen sollen grundsätzlich bereits ab dem Jahr 2020 gelten; die Anhebung der Entfernungspauschale jedoch erst ab dem Jahr 2021.

 

Energetische Sanierung der selbstgenutzten Wohnung

Wer Baumaßnahmen an einer an einer vermieteten Immobilie durchführt, kann die Kosten grundsätzlich als Werbungskoten (bzw. Betriebsausgaben) abziehen. Das gilt natürlich auch für Maßnahmen zur energetischen Sanierung.

Handelt es sich bei der Immobilie um eine Wohnung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, können die Kosten nach dem geltenden Recht lediglich im Rahmen des § 35 a Abs. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift können Kosten für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EURO jährlich, von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht jedoch die Kosten für das Material.

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BGH-Urteil vom 17. Juli 2019, VIII ZR 130/18

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mietenbergrenzungsverordnung in Hessen aus formellen Gründen nichtig ist, da eine amtliche Bekanntmachung der Verordnungsbegründung an allgemein zugänglicher Stelle nicht rechtzeitig erfolgte. Dieser Begründungsmangel kann nicht durch eine nachträgliche Veröffentlichung der Begründung geheilt werden.  Das Urteil kann auch für Berlin Bedeutung erlangen. Das Landgericht Berlin hat zwar die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung für formell wirksam erklärt, weil eine umfangreiche Begründung über das Internet abrufbar sei. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass es sich dabei um eine in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtliche Bekanntmachung handelt, wie das der BGH fordert.  

 

BGB § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7

a. Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken bestimmt, zu begründen (§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten. Mittels der Verordnungsbegründung soll die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.

b. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht.

c. Der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekannt zu machen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.

d. Nach diesen Maßgaben ist die am 27. November 2015 in Kraft getretene Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Hessische Mietenbegrenzungsverordnung) vom 17. November 2015 (GVBl. S. 397) nichtig, weil sie mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist.

e. Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17. November 2015 führende Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden.

 

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

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