Rechtsprechung
- Mietrecht |
- 30. Januar 2020
Der Berliner Mietendeckel ist im Februar 2020 in Kraft getreten.
- Wenn sie die Miete nach dem 18.6.2019 nicht erhöht haben, ist nichts zu veranlassen. Die Miete kann weiterhin gefordert werden.
- Wenn Sie die Miete nach dem 18.6.2019 erhöht haben, müssen Sie die Forderung und Entgegennahme der Miete ab dem 01. März 2020 auf den Betrag beschränken, der am 18.6.2019 vereinbart war.
- Einziehungsermächtigungen müssen entsprechend geändert werden.
- Wenn der Mieter die Miete überweist, müssen Sie ihn entsprechend informieren und bitten, seine Überweisung auf den am 18.6.2019 vereinbarten Betrag herabzusetzen. Keinesfalls sollten Sie Vertragsveränderungen vornehmen.
Entsprechende Muster stellen wir unseren Mitgliedern zur Verfügung. Nutzen Sie bitte NICHT die Vorlagen der Senatsverwaltung.
- Neue Mietverträge
Mietverträge, die Sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließen, bleiben auch nach dem Inkrafttreten unverändert bestehen. Die in diesem Vertrag vereinbarte Miete kann auch nach dem Inkrafttreten gefordert werden. Dadurch werden neu abgeschlossene Verträge bessergestellt als Erhöhung der Miete in einem laufenden Vertrag. Schließen Sie den Mietvertrag erst nach dem Inkrafttreten ab, dürfen Sie höchstens die Tabellenmiete fordern.
Informieren Sie sich unbedingt vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages, wie Sie Ihre Ansprüche sichern können.
- Wohnungseigentumsrecht |
- 28. Januar 2020
Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.
Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18
Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2020
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html
- Mietrecht |
- 15. Januar 2020
Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 -VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 -VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).
BGH, Urteil vom 27. November 2019 -VIII ZR 165/18
- Wohnungseigentumsrecht |
- 15. Januar 2020
BGH, Urteil vom 5. Juli 2019; veröffentlicht am 13. Januar 2020
Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.
- Steuerrecht |
- 02. Dezember 2019