Meldungen
- 22. Mai 2017
Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den
aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes ist auch im Internet zu
finden:
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
- 22. Mai 2017
Am 19. Mai 2017 wurde der neue Mietspiegel veröffentlicht. Dieser Mietspiegel gilt unmittelbar nur für nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in Berlin, die bis zum 31. Dezember 2015 bezugsfertig geworden sind.
Den Mietspiegel und weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/
- 02. März 2017
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin hat Ende Februar 2017 die Ergebnisse der Bodenrichtwertberatungen 2016 zusammen mit den vorläufigen Umsatzzahlen über Grundstücke und Eigentumswohnungen im Jahr 2016 vorgestellt. Die Bodenrichtwerte und andere Marktinformationen sind unter
http://www.berlin.de/gutachterausschuss/
abrufbar.
- 02. März 2017
In Berlin gibt es derzeit 33 soziale Erhaltungsgebiete. Diese werden durch Bezirke mittels einer Verordnung festgelegt.
Die sozialen Erhaltungsverordnungen haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen. Soziale Erhaltungsverordnungen sind ein städtebauliches Instrument, mit dem die gewachsenen Strukturen der angestammten Bevölkerung geschützt werden sollen.
- 02. März 2017
Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für das Jahr 2016 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.
Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes in Frage.