Meldungen

Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auch auf den Alltag der Immobilieneigentümer, der Verwalter und der Vermieter sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich hat das Bundesfinanzministerium die Neuerungen zusammengestellt.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2016-12-16-steueraenderungen-2017.html

Für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter soll eine Berufszulassungsregelung
geschaffen werden. Als neue Voraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen
Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung sollen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter ein Sachkundenachweis sowie für Wohnungseigentumsverwalter
darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung eingeführt werden. Mit der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Einführung eines Sachkundenachweises wird eine Verbesserung der von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen und damit eine Stärkung des Verbraucherschutzes angestrebt. Zudem soll der Gesetzentwurf durch die Einführung des Sachkundenachweises für Wohnungseigentumsverwalter einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten. Mit der darüber hinaus im Gesetzentwurf vorgesehenen Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter sollen Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden geschützt werden, die durch die fehlerhafte Berufsausübung des Wohnungseigentumsverwalters entstehen können.

Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de)

Eigentümer und Immobilienverwalter von vermieteten Mehrfamilienhäusern, die nicht ausschließlich selbstgenutzt sind oder Wohnungseigentumsanlagen mit mindestens einer vermieteten Wohnung, sind nach der Trinkwasserverordnung verpflichtet bis zum 31. Dezember 2016 eine erneute Legionellenprüfung durchzuführen. Nach der Trinkwasserverordnung sollte die Erstuntersuchung bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt werden. Die Folgeuntersuchungen müssen in der Regel jeweils nach drei Jahren erfolgen. Bei einer später durchgeführten Erstuntersuchung, berechnet sich die 3-jährige Frist ab dem Tag der (letzten) Untersuchung.

Betroffen sind Häuser mit einer Großanlage (§ 3 Punkt 12): mit mehr als zwei Wohnungen, deren zentrale Warmwasseranlagen ein Speichervolumen von mehr als 400 Litern haben oder das Volumen einer Rohrleitung von der Warmwasserbereitung bis zur Entnahmestelle mindestens drei Liter beträgt.

Die Proben müssen von staatlich akkreditierten Sachverständigen entnommen und durchgeführt werden. Entsprechende Informationen sind bei den Landesämtern für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu erhalten.
Auf der Homepage des Berliner Landesamtes für Gesundheit und Soziales ist derzeit folgende Liste der Untersuchungsstellen (Stand: September 2016) veröffentlicht:

https://www.berlin.de/lageso/_assets/gesundheit/publikationen/trinkwasserhygiene-trinkwasserlandesliste.pdf

Gesetzliche Grundlage:

Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 10. März 2016 im Bundesgesetzblatt

http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/t-u/trinkwasser/trinkwasserverordnung-und-regelungen-fuer-legionellen.html

In dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Juni 2016 (72 Jahrgang Nr. 16) wurde nun Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 veröffentlicht. Dieses Gesetz tritt erst am 1. Januar 2017 in Kraft.

Den ganzen Text finden Sie unter:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/download/bauobln_entwurf_synopse.pdf

§ 48 Abs. 4 der Bauordnung hat letztendlich folgenden Inhalt erhalten:

In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezemebr 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherheitsstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Der letzte Satz wurde aufgrund einer Beschlussempfehlung des Bauausschusses vom 1. Juni 2016 ins Gesetz aufgenommen und ist sehr umstritten, da es sich hier um eine sog. Vornahmeklausel handelt. Eine formularmäßige Übertragung der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft auf den Mieter dürfte - nach der bisherigen höchsgerichtlichen Rechtsprechung - unwirksam sein. Ob Gerichte nun im Falle der Rauchwarnmelder anders entscheiden werden, weil das Gesetz eine Obliegenheit eingeführt hat, ist derzeit noch offen.

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