Meldungen

Nach § 16a EnEV müssen bereits seit 2014 bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen aufgenommen werden. Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich ein Energieausweis vorhanden ist. Werden die Angaben trotz Energieausweis unterlassen, ist künftig nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einem Bußgeld zu rechnen. Die entsprechende Bußgeldvorschrift trat am 1. Mai 2015 in Kraft. Liegt ein Ausweis nicht vor, kann dennoch ein Inserat erfolgen. Hier empfiehlt sich jedoch der Hinweis im Inserat, dass ein Energieausweis nicht vorhanden ist.

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, muss diese seit dem 1. Januar 2015 dem Eichamt melden. Fraglich ist, wer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, wenn die Geräte von einem Messdienstleister angemietet werden.

Eine kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Heidrun Bluhm von der Linkspartei hat sich genau mit dieser Problematik befasst:

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Gemeinsam mit der Mietpreisbremse wird auch eine Regelung zum sogenannten „Bestellerprinzip“ für die Maklerprovision in Kraft treten. Die geplante Regelung sieht derzeit vor, dass die Maklerprovision künftig derjenige zahlen soll, der die Leistungen in Auftrag gibt. Die neuen Vorschriften werden nur auf die Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, angewandt. Für die bereits abgeschlossenen Verträge gelten sie nicht.

Ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter (anteilig) getragen hat. Der BGH hat dem Rechtsbegehren der Wohnungsmieter zur Beseitigung eines Brandschadens stattgegeben und eine Mietminderung für zulässig erklärt. Im Streitfall hatte die damals zwölfjährige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf auf dem

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Dem einzelnen Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann das Wissen des WEG-Verwalters nur unter bestimmten Umständen zugerechnet werden, entschied der BGH. Laut des Urteils ist es nur möglich, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von §10 Abs.6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach §10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat. Hingegen ist es nicht möglich, Wissen des WEG-Verwalters, das bei der Wahrnehmung von Gemeinschaftsaufgaben erlangt wurde, bei der Durchsetzung von Einzelansprüchen zuzurechnen (BGH, VZR 183/13).

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Stellungnahme / Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

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