Meldungen

Energieeffizient Bauen / Für den Bau oder Kauf eines neuen KfW-Effizienzhauses

Produktänderung ab 17. April 2018 auf einen Blick:

  • Wegfall der 20-jährigen Zins­bindung
  • Die bereitstellungs­provisions­freie Zeit wird von 12 auf 6 Monate verkürzt
  • Kostenfreie Sonder­tilgungen sind nicht mehr möglich

Neues Merkblatt und weitere Informationen:

https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Landesförderbanken/Förderprodukte/Energieeffizient-Bauen-(153)/index.jsp

Mit dem Zuschussprogramm für Einbruchschutz fördert die KfW einbruchhemmende Maßnahmen von Eigentümern oder Mietern in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen, z.B. Einbau einbruchhemmender Haus - und Wohnungseingangstüren

sowie Nachrüstung von Haus - und Wohnungseingangstüren (z. B. Türspione, Mehrfachverriegelungssysteme mit Sperrbügel, Einsteckschlösser, Gegensprechanlagen).

Für eine stärkere Förderung kleinerer Maßnahmen gibt es ab sofort gestaffelte Zuschüsse:

* 20 Prozent Zuschuss für die ersten 1.000 Euro Investitionskosten
* Für jeden weiteren Euro der Investition 10 Prozent Zuschuss

Der Zuschuss kann maximal 1.600 Euro pro Wohnung betragen.

Details zur Förderung und Antragstellung finden Sie unter

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%c3%b6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-Einbruchschutz-(455-E)/

 

Stand: September 2017

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.

In den drei Verfahren wendet sich die Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, die sie wegen Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält.

Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.

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Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den
aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes ist auch im Internet zu
finden:
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Am 19. Mai 2017 wurde der neue Mietspiegel veröffentlicht. Dieser Mietspiegel gilt unmittelbar nur für nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in Berlin, die bis zum 31. Dezember 2015 bezugsfertig geworden sind.

Den Mietspiegel und weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Am 23. April bleibt unsere Geschäftsstelle aus betrieblichen Gründen geschlossen.

 

Haus & Grund: Mietpreisbremse endlich abschaffen

https://www.hausundgrund.de/ampel-plant-keine-weiteren-mietrechtsverschaerfungen

 

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