Meldungen

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin hat Ende Februar 2017 die Ergebnisse der Bodenrichtwertberatungen 2016 zusammen mit den vorläufigen Umsatzzahlen über Grundstücke und Eigentumswohnungen im Jahr 2016 vorgestellt. Die Bodenrichtwerte und andere Marktinformationen sind unter 

http://www.berlin.de/gutachterausschuss/

abrufbar.

In Berlin gibt es derzeit 33 soziale Erhaltungsgebiete. Diese werden durch Bezirke mittels einer Verordnung festgelegt.

Die sozialen Erhaltungsverordnungen haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen. Soziale Erhaltungsverordnungen sind ein städtebauliches Instrument, mit dem die gewachsenen Strukturen der angestammten Bevölkerung geschützt werden sollen.

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Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für das Jahr 2016 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.

Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes in Frage.

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Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

In dem Verfahren XI ZR 185/16 schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist.

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Das Gebäude des Kammergerichts kann im Rahmen einer Führung an folgenden Terminen besichtigt werden:

  • 06.04.2017
  • 13.07.2017
  • 05.10.2017

Treffpunkt ist jeweils um 15:00 Uhr, bei guter Wetterlage vor dem Haupteingang am Kleistpark oder bei schlechter Wetterlage in der Eingangshalle des Kammergerichts. Im Rahmen der Führung werden verschiedene Sitzungssäle und der Plenarsaal gezeigt und die wechselvolle Geschichte des Hauses erläutert.

Anmeldung zu den Führungen

Anmeldungen für eine Führung sind frühestens 2 Wochen vor dem Termin möglich, und zwar entweder per E-Mail  telefonisch unter (030) 9015-2290 oder per Fax (030) 9015-2293.

Eine rechtzeitige Anmeldung wird empfohlen, da die Teilnehmerzahl pro Führung auf 25 Personen begrenzt ist und in der Regel eine große Nachfrage besteht.

Weitere Infos:

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Am 23. April bleibt unsere Geschäftsstelle aus betrieblichen Gründen geschlossen.

 

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