Meldungen

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, muss diese seit dem 1. Januar 2015 dem Eichamt melden. Fraglich ist, wer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, wenn die Geräte von einem Messdienstleister angemietet werden.

Eine kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Heidrun Bluhm von der Linkspartei hat sich genau mit dieser Problematik befasst:

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Gemeinsam mit der Mietpreisbremse wird auch eine Regelung zum sogenannten „Bestellerprinzip“ für die Maklerprovision in Kraft treten. Die geplante Regelung sieht derzeit vor, dass die Maklerprovision künftig derjenige zahlen soll, der die Leistungen in Auftrag gibt. Die neuen Vorschriften werden nur auf die Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, angewandt. Für die bereits abgeschlossenen Verträge gelten sie nicht.

Ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter (anteilig) getragen hat. Der BGH hat dem Rechtsbegehren der Wohnungsmieter zur Beseitigung eines Brandschadens stattgegeben und eine Mietminderung für zulässig erklärt. Im Streitfall hatte die damals zwölfjährige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf auf dem

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Dem einzelnen Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann das Wissen des WEG-Verwalters nur unter bestimmten Umständen zugerechnet werden, entschied der BGH. Laut des Urteils ist es nur möglich, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von §10 Abs.6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach §10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat. Hingegen ist es nicht möglich, Wissen des WEG-Verwalters, das bei der Wahrnehmung von Gemeinschaftsaufgaben erlangt wurde, bei der Durchsetzung von Einzelansprüchen zuzurechnen (BGH, VZR 183/13).

Der BGH hat mit Urteil vom 04. Juni 2014 klargestellt, dass dem Vermieter kein generelles Besichtigungsrecht in Bezug auf die Wohnung des Mieters zusteht. Dem Vermieter steht auch unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Besichtigung kein periodisches Besichtigungsrecht zu. Der Vermieter muss dem Mieter vielmehr einen besonderen Anlass nennen, der die Besichtigung dringend erforderlich macht. Nur wenn ein konkreter sachlicher Grund für die Besichtigung gegeben ist, der sich z.B. aus der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Objekts ergeben kann, darf der Vermieter die Räumlichkeiten des Mieters besichtigen. Klauseln im Mietvertrag, die dem Vermieter ein nicht anlassbezogenes Besichtigungsrecht gewähren, sind unwirksam (Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13).

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